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Sebastian Hartmann
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Frage von Felix H. •

Keinen Schutz sieht das HinSchG für die Menschen vor, die in internen Meldestellen arbeiten. Warum sind sie nicht gg. Nachteile abgesichert, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen?

Deutschland musste wegen fehlender unionsrechtlicher Kooperation bei der Umsetzung der Whistleblowerrichtlinie von der EU-Kommission am 14.3.23 auf eine 8-stellige Strafe verklagt werden: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273105&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2235020

Wenden sich Beschäftigte an eine interne Meldestelle, sichert das HinSchG ihnen auf Papier Vertraulichkeit & Schutz vor Nachteilen zu, aber nicht zu allen meldefähigen einschl. strafrechtlich relevanten Verstößen: https://verfassungsblog.de/ein-hinweis-fur-den-rechtsstaat/

Die Menschen, die in internen Meldestellen tätig sind, sind weiter nicht gesetzlich gegen Nachteile abgesichert, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, anders als z.B. Betriebsratsmitglieder. Warum sah die Bundesregierung keinen Schutz für sie vor? Wurde das Gesetz entgegen Ihrer Darstellung (https://tinyurl.com/mry5knnr) unter Zeitdruck erlassen oder wollte man keinen umfassenden Schutz?

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Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Frage, die auch in der rechtswissenschaftlichen Fachliteratur diskutiert wird. 

Zentral hierbei ist der Unterschied zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen-Verantwortlichen. Als Gesetzgeber gehen wir davon aus, dass Hinweisgebende ein anderes Schutzbedürfnis haben als Mitarbeitende, die für interne Meldestellen verantwortlich sind. Hinweisgebende riskieren häufig Repressalien, weil sie Missstände aufdecken. Meldestellen-Verantwortliche hingegen agieren innerhalb des Unternehmens oder der Behörde und sind in ihrer Rolle eher neutral.

Interne Meldestellen gelten als Teil des gesamten Hinweisgebersystems und sind verpflichtet, unabhängig und unparteiisch zu agieren. Sie sollen die Interessen aller Beteiligten – auch die des Unternehmens oder der Behörde – berücksichtigen. Uns ist wichtig, dass die Interessen aller Beteiligten gesichert werden. Interne Meldestellen müssen effektiv sowie effizient arbeiten können und gleichzeitig dürfen Compliance Strukturen der Unternehmen nicht intern untergraben werden. Wir gehen davon aus, dass dies nach geltendem Recht nicht passieren wird. Um die Unabhängigkeit und Sicherheit der Meldestellen-Verantwortlichen noch weiter zu sichern, können bereits vertragliche Regelungen genutzt werden, die diesen Personen einen weiter ausgebauten Schutz bieten, wie beispielsweise ein ausgeweiteter Kündigungsschutz, ähnlich wie er für Betriebsratsmitglieder genutzt wird.

Wir evaluieren fortlaufend das Themengebiet des Hinweisgeberschutzes. Sollten sich Schutzlücken aufzeigen, werden wir tätig werden. So werden wir weiterhin für den effektiven Schutz von Hinweisgebenden einstehen und je nach Entwicklung prüfen, ob es Änderungsbedarf in diesem Bereich gibt.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Hartmann

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