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Sebastian Hartmann
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Frage von Ulrich H. •

In der BRD kann man NS-Devotionalien erwerben. Man muss nur e. Erklärung für deren Verwendung abgeben. Reicht das aus? Wer kontrolliert? Warum hat das BMI den Handel mit solchem nicht längst verboten?

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Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Frage, auf die ich gerne eingehe.

Der Umgang mit Relikten aus der NS-Zeit berührt wichtige Aspekte der Auseinandersetzung mit unserer Geschichte und den Schutz unserer demokratischen Grundordnung. Die Behandlung solcher Gegenstände ist in Deutschland streng geregelt, insbesondere durch die §§ 86 und 86a des Strafgesetzbuchs. Sie verbieten die Verbreitung von Propagandamitteln und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wie etwa NS-Devotionalien. Das Verbreiten von derartigen Propagandamitteln kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet werden. Eine Strafbarkeit gilt laut Gesetz nicht, wenn diese Gegenstände einem klar definierten Zweck wie der Wissenschaft, der Bildung, der Kunst oder der Berichterstattung dienen. Der Handel mit NS-Devotionalien wird in Deutschland von Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll und dem Staatsschutz überwacht und verfolgt. Auch Online-Plattformen und Auktionshäuser sind verpflichtet, rechtswidrige Angebote zu unterbinden.

Ein pauschales Verbot des Handels mit NS-Devotionalien, wie Sie es in Ihrer Frage andeuten, ist rechtlich jedoch schwierig umzusetzen. Historische Gegenstände dieser Art spielen eine wichtige Rolle in der Wissenschaft und Dokumentation und tragen zur Aufarbeitung der NS-Zeit bei. Ein generelles Verbot könnte eine solche berechtigte Verwendung erschweren. Zudem müsste ein solches Verbot mit den Grundrechten auf Kunst-, Wissenschafts- und Meinungsfreiheit abgewogen werden. Die Bundesregierung und das Bundesinnenministerium setzen daher auf eine strenge Umsetzung der bestehenden Gesetze, um den Missbrauch dieser Gegenstände zu verhindern.

Uns als SPD ist die Gefahr durch die Propaganda und Kennzeichnungen von verfassungswidrigen und terroristischen Organisationen bewusst und wir haben erfolgreich in den vergangenen Legislaturperioden daran gearbeitet, die entsprechenden Gesetze zeitgemäß anzupassen. So wurde in der letzten Wahlperiode das Sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches der § 86a StGB 2020 mit Wirkung ab 2021 beschlossen und der Begriff der Schrift mit demjenigen des Inhalts ersetzt. Mit dem gleichen Änderungsgesetz wurde auch die Anwendbarkeit auf Auslandstaten unter bestimmten Voraussetzungen erweitert. In dieser Legislaturperiode wurde 2021 in Absatz 1 Nr. 1 ein Verweis auf den neuen § 86 Absatz 2 eingefügt. Die Überschrift wurde außerdem um „und terroristischer“ ergänzt. Seitdem befasst sich die Strafnorm auch mit den Kennzeichen terroristischer Organisationen.

Die demokratischen Parteien, die Justiz sowie die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland sind sich über die Bedeutsamkeit der Verfolgung des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen bewusst und bearbeiten die Thematik stetig. Sollten sich Lücken im Vollzug oder in der Gesetzgebung zeigen, ist es unsere Aufgabe als demokratische Kräfte im Bundestag, diese zu schließen. Der Schutz unserer demokratischen Werte hat für mich als Bundestagsabgeordneter oberste Priorität.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Hartmann

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