Portrait von Sebastian Hartmann
Sebastian Hartmann
SPD
93 %
38 / 41 Fragen beantwortet
Frage von Hengameh G. •

Anfrage zur Einbürgerung und Auswirkungen des neuen Gesetzes

Sehr geehrter Herr Hartmann,
vor fünf Jahren habe ich als Studentin nach Deutschland gekommen. Ich habe mein Master Studium absolviert und befinde mich derzeit in der Promotionsphase.
Während meiner Studienzeit und meiner Doktorarbeit habe ich drei Jahre lang parallel an der Universität gearbeitet – zunächst zwei Jahre als Studentin und seit einem Jahr in Teilzeit neben meiner Doktorarbeit. Diese Erfahrung hat meine Verbindung zur deutschen Gesellschaft vertieft, und ich hege den Wunsch, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen.
In den letzten Tagen habe ich jedoch gehört, dass gemäß den aktuellen Nachrichten Studentenjahre möglicherweise nicht zu den neuen Einbürgerungsgesetzen zählen, wenn diese im Sommer in Kraft treten. Um Klarheit zu erhalten, möchte ich Sie höflich fragen, ob diese Informationen korrekt sind und ob wir trotzdem einen Einbürgerungsantrag stellen können.
Mit freundlichen Grüßen,
H.G.

Portrait von Sebastian Hartmann
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau G.,

vielen Dank für Ihre Frage, auf die ich als innenpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion gerne kurz eingehen möchte.

Ich muss Sie zunächst darauf hinweisen, dass ich Ihnen als Abgeordneter weder als Sozial- noch Rechtsberatung in Individualfällen zur Verfügung stehen kann. Hierzu empfehle ich Kontakt aufzunehmen zu einer unabhängigen Beratung oder dem zuständigen Amt.

Eine Einbürgerung hängt von Ihrem Aufenthaltstitel ab. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz ist eine Einbürgerung aus dem Aufenthaltstitel für das Studium oder für die Forschung nicht möglich, dies wird in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen.

Sollten Sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der nicht von dem oben genannten Paragrafen betroffen ist, hängt die Anrechnung von Studienzeiten auf den gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt von der Auslegung der einzelnen Bundesländer ab.

Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt, für die Anerkennung zum gewöhnlichen Aufenthalt muss allerdings ersichtlich sein, dass dieser nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Diese Beurteilung variiert in den einzelnen Bundesländern, der überwiegende Teil erkennt diese Zeiten für die Einbürgerung allerdings mittlerweile an.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Hartmann

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Sebastian Hartmann
Sebastian Hartmann
SPD