
(...) Zentral ist, dass auch das Vorbereiten solcher Straftaten (§ 202c StGB) rechtlich sanktioniert werden kann, d.h. dass sich strafbar macht, wer vorsätzlich darauf hinarbeitet, unbefugt gesicherte Daten auszuspähen oder abzufangen, indem er Passwörter oder Computerprogramme, deren Zweck in der Begehung einer Straftat besteht, herstellt, verkauft, sich verschafft oder verbreitet. (...)