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Sandra Weeser
FDP
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Frage von Marika J. •

Allerorts herrscht Mangel an bezahlbaren Wohnraum. Wie kann es sein, das die, die sehr günstig vermietet, vom Finanzamt bestraft wird? Wann wacht die Politik auf und reformiert endlich?

Sehr geehrte Frau Weeser,

Es ist absurd: Wenn ich besonders günstig vermietet, werde ich dafür vom Finanzamt bestraft. Mit steuerlicher Benachteiligung zwingt der Fiskus soziale Vermieter zu Mieterhöhungen – auf dem Rücken der Miete, dass ist Fakt ! Wenn ich als Vermieterin weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlange, unterstellt mir das Finanzamt Liebhaberei – also das Fehlen der Absicht, durch die Vermietung einen Gewinn zu erwirtschaften.

Die Folge: Vermieter können dann ihre Werbungskosten nicht mehr vollständig von der Steuer absetzen, beispielsweise Handwerkerrechnungen oder Ausgaben für Modernisierungen. Wer zum Beispiel 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt, kann auch nur die halben Werbungskosten geltend machen. Zugleich müssen die die betroffenen Vermieter ihre Mieteinnahmen jedoch weiterhin zu 100 Prozent versteuern.

Wann endlich wird die steuerliche Benachteiligung von Eigentümern bei vergünstigter Vermietung abgeschafft?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau J.,

herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Ich teile Ihre Ansicht voll und ganz: Es ist schwer nachvollziehbar, dass verantwortungsbewusste Vermieter bestraft werden, wenn sie auf Mieterhöhungen verzichten. Wenn wir diejenigen benachteiligen, die freiwillig niedrigere Mieten anbieten, verlieren die Milliardenförderungen für den sozialen Wohnungsbau ihren Sinn. Gerade in Ballungszentren sollten wir Privatvermietern dankbar sein, die weit unterhalb des erzielbaren Marktwertes vermieten. Letztendlich sind Mieterhöhungen dann unvermeidbar, wenn Modernisierungsmaßnahmen anstehen und der Vermieter diese nicht mehr vollständig steuerlich geltend machen kann.

Die Neuregelung im Einkommenssteuergesetz war erforderlich, da bundesweit die Mieten auf ein Rekordhoch steigen. Vermieter, die regelmäßig auf Mieterhöhungen verzichten, hätten auf diese Weise früher oder später die 66-Prozent-Grenze unterschritten und folglich ihre Werbungskosten nur noch anteilig absetzen können.

Daher setzte der Deutsche Bundestag mit dem Jahressteuergesetz 2020 die angesprochene Vergleichsgrenze bereits von 66% auf 50% herab. Zwischen 50% bis 66% gilt die Sonderregel, dass die Werbungskosten nur dann voll abzusetzen sind, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht geprüft und eine positive Ertragsprognose festgestellt wurde.

Mit der Liebhabereiprüfung im Bereich zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete will der Gesetzgeber missbräuchlichen Nutzungen, insbesondere unter Angehörigen, entgegenwirken.

In der FDP-Fraktion haben wir diese Schieflage bereits in den Koalitionsverhandlungen thematisiert und werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass Vermieter, die unter Marktwert vermieten, steuerlich nicht bestraft werden dürfen. Als FDP-Abgeordnete kann ich Ihnen versichern, dass mir steuerliche Gerechtigkeit sehr am Herzen liegt. Ich möchte aber auch betonen, dass es genauso wichtig ist, der missbräuchlichen Nutzung der vollen Absetzung der Werbungskosten entgegenzuwirken.

Nochmals vielen Dank für Ihren Hinweis zu diesem wichtigen Thema.

Mit freundlichen Grüßen

Sandra Weeser

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