Das BVerfG weist eine anhand der Mietenstufen des WoGG vollzogene Bemessung explizit zurück (vgl. ebd., Rn 55). Wie kommen Sie darauf, daß die Bemessungen der Wohnkosten daher im Einklang steht?
Sehr geehrte Frau Budendorfer-Licht,
leider ist ihre Erklärung in der letzten Antwort sachlich falsch.
Denn zunächst einmal ist der Gesetzgeber gezwungen, realitätsgerechte Bemessungen der Wohnkosten durchzuführen, wie es das Bundesverfassungsgericht anhand des 95 %-Perzentils vollzieht (vgl. in der aktuellen Entscheidung ab der Rn. 55 ff.). Es weist dabei eine anhand der Mietenstufen des WoGG vollzogene Bemessung explizit zurück (vgl. ebd., Rn 55).
Erst im Anschluss kann eine Differenzierung der Besoldung unter Verwendung der Mietenstufen des WoGG als Kriterium erfolgen, worauf in der Entscheidung 2 BvL 6/17 hingewiesen wird (vgl. zunächst ebd., Rn. 46, hier wird die im aktuellen Entwurf nur modifizierte Methodik ein weiteres Mal explizit zurückgewiesen, ebenso hier ebd., Rn. 51; vgl. insgesamt in ebd., Rn. 53).
Die Mietenstufen selbst dienen hier nur der Einordnung der Region, aber nicht der Höhe der Mietkosten.
Wie kommen Sie zu der Ansicht, das dies so in Ordnung wäre?
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Rückfrage zum Thema Bundesbesoldung. Höflichst verweise ich nochmals auf meine erste Antwort. Wie ich zur Sache schon ausführte, werden wir im parlamentarischen Verfahren auch in enger Abstimmung mit unserem juristischen Fachpersonal in der Fraktion unter anderem Fragen um die Verfassungsmäßigkeit beraten. Ich werde Ihre Bedenken und Anregungen an unsere zuständigen Fachreferenten und Fachpolitiker herantragen und somit im weiteren Verfahren einfließen lassen.
Sollten Sie weiteren Anregungen haben, dann wenden Sie sich gern direkt an mein Abgeordnetenbüro unter sandra.bubendorfer-licht@budenstag.de.
Ich danke Ihnen!
Mit freundlichen Grüßen
Sandra Bubendorfer-Licht