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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Torsten P. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Torsten P. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Bätzing,

ich habe mal eine Frage zum Glücksspielstaatsvertrag und deren Umsetzung bzw. Auslegung der Länder bzw. Gemeinden.

Ich wohne in Weißenthurm und stellte vor einiger Zeit mit Erschrecken, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zwei Spielhallen aufgemacht haben. Jetzt soll in Weißenthurm selbst noch eine dazu kommen.

In wie weit kann man den Glücksspielstaatsvertrag so auslegen, dass diese Spielhallen eine Einschränkung erfahren? Ich finde es äußerst bedenklich, dass gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten diese Art des Glücksspiel noch vom Staat durch Genehmigungen von solchen Etablissements gefördert wird.

Ich bin bei der BZgA als Sachbearbeiter im Bereich der Suchtprävention tätig und finde, das was die Lottogesellschaften durch die Glücksspielsuchtkampagne machen, gut und richtig, aber...!

mfg
Torsten Peschke

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Peschke,

es tut mir sehr leid, dass ich heute erst dazu komme, Ihnen zu antworten.

Ihre Frage bezieht sich auf den Bereich des Glücksspiels.

Der Glücksspielstaatsvertrag der Länder regelt nach meiner Auffassung den Spielerschutz auf sehr vorbildliche Weise. Daher ist das staatliche Monopol des Glücksspiels nach den Bedingungen des Glücksspielstaatsvertrages die beste Voraussetzung für gute Angebote zur Prävention der Gücksspielsucht.

Das gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen unterliegt hingegen den Regelungen der Spielverordnung des Bundes. Der Glücksspielstaatsvertrag gilt somit nicht für diesen Bereich. Federführend ist das Wirtschaftsministerium. Die Novellierung der SpielVO aus dem Jahr 2006 mit Regelungen zu Höchstgrenzen für Verlust und Gewinn sowie der möglichen Spielzeiten wird derzeit evaluiert. Dabei wird untersucht, ob die gesetzlichen Neuregelungen nach der SpielVO zu einer Ausweitung oder Begrenzung der Spielsucht geführt haben.

Unterschiedliche Regelungen führen zwangsläufig zu einem Ausweichen auf andere Spielformen. Deshalb bin ich der Auffassung, dass sich die Standards zur Prävention des Glücksspiels nach dem Staatsvertrag und der SpielVO nicht unterscheiden, sondern entsprechen und ergänzen sollten. Nur so ist ein wirksamer Spielerschutz zu gewährleisten.

Die Ergebnisse der Evaluation werden in der ersten Jahreshälfte 2010 vorliegen. Danach ist zu entscheiden, ob weitere Angleichungen für den Spielerschutz erforderlich sind.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing

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