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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Wolfgang Franz-Josef Antonius B. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Wolfgang Franz-Josef Antonius B. bezüglich Jugend

Warum wird am Wochenende der Alkoholkosum von Jugendlichen in der Öffentlichkeit, Bushäuschen, Bahnhofsvorplatz, Einkaufsstr. u.s.w. nicht besser kontrolliert? In Münster kommen 800 Polizeibeamte zum Schutz der HELL ANGELS vor den BANDIDOS, aber kein Polizeibeamter lässt sich an den bekannten SAUFTREFFPUNKTEN sehen. Vorglühen mit HARTEN Getränken ist in Münster Programm.

Mit freundlichen Gruessen aus Münster in NRW, das tut WITTKEWEH.

Wolfgang Bültemeyer
Versicherungsfachmann BWV i. R.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Bültemeyer,

Ihre Auffassung, dass das Jugendschutzgesetz besser eingehalten werden muss, teile ich. Die Einhaltung der jugendschutzgesetzlichen Regelungen ist eine gesetzliche und moralische Verpflichtung für alle diejenigen, die täglich in der Gastronomie, im Einzelhandel oder in Tankstellen mit jungen Menschen als Kunden oder Gäste zu tun haben. Wir machen immer wieder durch unterschiedliche Kampagnen darauf aufmerksam, dass Kinder und Jugendliche zu schützen sind. Ein gutes Beispiel ist das Projekt "SchuJu". Bei "SchuJu" geht es um die Verbesserung der Umsetzung des Jugendschutzes in Bezug auf die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken. Gerade der Handel wird hier in die Pflicht genommen. Für weitere Informationen zu der Kampagne empfehle ich Ihnen die Internetseite www.schu-ju.de . Auch die Tankstellenverbände haben sich der Kampagne angeschlosssen. Dazu verweise ich auf die gemeinsame Pressemitteilung vom 5. März 2009: http://www.bmg.bund.de/cln_162/nn_1168248/SharedDocs/Downloads/DE/Drogen-Sucht/Alkohol/PM_20Tankstellenverb_C3_A4nde,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/PM%20Tankstellenverbände.pdf .

Es ist durchaus schockierend, dass immer wieder Erwachsene sich nicht an den Jugendschutz halten, denn gerade sie sollten den Kindern und Jugendlichen ein Vorbild sein. Nach § 9 des Jugendschutzgesetzes dürfen Verkaufsstellen alkoholische Getränke an Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht verkaufen. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit. Dies kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Ab einem Bußgeld von 200 Euro erfolgt immer ein Eintrag ins Gewerbezentralregister. Zuständig sind die Ordnungämter vor Ort.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing

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