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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Philip J. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Philip J. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Bätzing,

zum neuen Jugendschutzgesetz hab ich mehrere Fragen an Sie:

1. Was ändert sich mit dem neuen Jugendschutzgesetz überhaupt ?
2. Was ist nun ihrer Meinung nach verboten und was weiterhin legal ?

In § 184b Abs 1. werden die Wörter "den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b)" durch die Wörter "sexuelle Handlungen, von an oder VOR Kindern (§176 Abs. 1)" ersetzt.

3. Sexuelle Handlungen vor Kindern ? Für diesen Fall gibt es nun einige Beispiele, die meiner Meinung nach nun zutreffend sind.
a: Ein Kind erwischt die Eltern beim Sex
b: Ein Kind (<14) besorgt sich, trotz Schutzmaßnahmen der Eltern im Internet pornografischer Inhalte

Ähnliches gilt auch für §184c. Außerdem ist in §184c weiterhin von pornografischen Schriften die Rolle, aber nirgendwo wird erwähnt, das der Besitz/Verbreitung/Herstellung mit der Einwilligung der jugendlichen Person/Darsteller nicht illegal ist.

4. Ist die sexuelle Darstellung (Herstellung, Verbreitung) von Jugendlichen (z.B. Fernbeziehung) nun illegal ? Falls nicht, Warum ?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Jaschewski,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst:
Es handelt sich nicht um ein neues Jugendschutzgesetz oder eine Änderung des Jugendschutzgesetzes. Geändert wird das Strafgesetzbuch (StGB). Mit dem Gesetz wurde ein für Deutschland verbindlicher Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union umgesetzt.

Sie fragen nach den durch das Gesetz eingeführten Änderungen: Die Darstellungen erfolgen hier etwas vereinfacht, da ansonsten der gesamte Tatbestand abgedruckt werden müsste, da die Varianten des Tatbestandes sehr vielfältig sind.

1.
Der Bundesgerichtshof hatte eine Strafbarkeitslücke für die Fälle festgestellt, in denen ein Kind (ein Mensch unter 14 Jahren) aufreizend posiert. Diese Lücke ist geschlossen worden.

Weiter wurde § 182 StGB geändert.
Früher war strafbar, wer über 18 Jahre war und unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an einer unter 16jährigen Person vorgenommen hat. Dies wurde geändert, so dass jetzt auch strafbar ist, wenn der Täter selber unter 18 Jahren ist oder das Opfer zwischen 16 und 18 Jahre alt ist. Das ist auch sinnvoll, denn die Ausnutzung einer Zwangslage steht der freien sexuellen Selbstbestimmung entgegen. Gleichzeitig wurde eine Strafbarkeit eingeführt, wenn ein Täter über 18 Jahren mit einem Opfer unter 18 Jahren gegen Entgelt sexuell verkehrt.

Schließlich wurde die Strafbarkeit jugend- (ab 14 Jahren) und kinderpornographischer Schriften in zwei unterschiedlichen Normen mit unterschiedlichen Strafmaßen geregelt. Dabei wird die Strafe gegenüber den kinderpornographischen Schriften herabgesetzt, weil der Unrechtsgehalt geringer sei. Während bei Kindern zudem jede Abbildung sexuellen Missbrauchs strafbar sein muss, da sexuelle Handlungen an Kindern vollständig verboten sind, sind einverständliche sexuelle Handlungen mit Jugendlichen grundsätzlich erlaubt und somit ist nur die pornographische Darstellung strafbar.

2. + 3.
Tatsächlich sind in § 184b StGB die Worte „an oder vor“ ergänzt worden. Die von Ihnen geschilderten Fälle treffen jedoch nicht zu. Strafbar ist nicht die Vornahme der Handlung (Kind bekommt den Geschlechtsverkehr der Eltern mit), sondern die Herstellung pornographischer Schriften, die dies zum Gegenstand hat. Strafbar wäre es also, ein Kind im Bild mit elterlichem Geschlechtsverkehr abzubilden. Dass das strafbar ist, finde ich vollkommen richtig.

Hinsichtlich Ihrer Anfrage zur Einwilligung von Jugendlichen verweise ich auf Absatz 4 des § 184c StGB. Dort heißt es:
Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

Sofern der Täter also selber Jugendlicher ist, ist die Herstellung nicht strafbar. Dass dies die einzige Ausnahme ist, finde ich richtig. Jugendliche sollten auch nicht mit eigenem Einverständnis pornographisch abgebildet werden.

4.
Eine Strafbarkeit besteht, wenn es sich um eine pornographische Darstellung handelt. Das ist auch richtig so. Nicht strafbar ist lediglich der Besitz, wenn es sich nur um eine gestellte Szene, also nicht wirklich um Jugendliche handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing, MdB

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