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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Gabi M. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Gabi M. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Bätzing,

der Bundestag hat am vergangenen Freitag das Risikobegrenzungsgesetz verabschiedet.
Als Kreditnehmerin für eine selbstbewohnte Eigentumswohnung bin ich enttäuscht über die Unzulänglichkeiten dieses Gesetzes.

Der Expertenservice der Zeitschrift Kapital Nr. 14 vom 30.06.2008 bewertet dieses Gesetz wiefolgt: "Kaum Schutz für Darlehensnehmer.
Die Umfrage und das Protokoll eines typischen Echtfalls eines Kreditverkaufs finden interessiete Leser im Internet unter www.capital.de/kreditverkauf ."

Auch in meinem Fall ist die kreditgebende Bank unter keinen Umständen bereit, nachträglich über ein Verkaufsverbot zu verhandeln.
Es wäre vernünftig gewesen, private Darlehensnehmer, die mit den Krediten ihr Eigenheim finanziert haben, vor dem Verkauf dieser Darlehen uneingeschränkt zu schützen. Dieses Risikobegrenzungsgesetz wird zur Politikverdrossenheit ebenfalls beitragen.

Ich bitte Sie höflich alles daran zu setzen, dass dieses Gesetz am 4. Juli vom Bundesrat nicht beschlossen und somit nicht rechtwirksam wird.

Vorab vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Für eine Stellungnahme wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Gabi Müller

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Sehr geehrte Frau Müller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich habe zu dieser Thematik bereits mehrere Anschreiben erhalten. Dabei wundert mich die Argumentation etwas. die Menschen, die mir schreiben, halten das Gesetz nicht für ausreichend. Dies kann ich mit den Argumenten, die hierfür gegeben werden, verstehen. In einem zweiten Schritt fordern diese Menschen, dass das Gesetz verhindert wird. Dabei stellt das Gesetz doch eine –nach ihrer Auffassung nicht ausreichende- Verbesserung dar. Es ist doch besser, erst diese Verbesserungen zu nehmen und dann noch mehr zu versuchen.

Bei den Forderungen, die gestellt werden, habe ich allerdings Bedenken.

Ein komplettes Verkaufsverbot von Darlehen, halte ich für rechtlich nicht zulässig, zudem es auch den Kreditverkehr zwischen Banken beeinträchtigen würde, indem gegenseitige Kredite gehandelt werden.

Dies könnte man umgehen, indem man eine Beschränkung des Verkaufsverbotes auf Privatkredite einführen würde.

Aber ist dies gerecht?
Richtig ist, dass bei dem Schuldner, der regelmäßig seine Darlehenstilgung und –zinsen bezahlt, ein Kreditverkauf an einen Finanzinvestor nicht in Frage kommen darf. Dieser könnte zu einem zulässigen Termin, beispielsweise dem ende einer Zinsbindungsfrist, den Gesamtkredit kündigen und Rückzahlung der Restsumme verlangen. Der Kreditnehmer findet dann möglicherweise kein anderes finanzierendes Institut, welches ihm die Ablösung des Kredites ermöglicht.

Anders sieht der Fall aber aus, wenn langfristig Kredite nicht bedient werden. Hier sehe ich durchaus ein berechtigtes Interesse des Kreditinstituts, diese Forderung zu verkaufen, um sich selbst die Beitreibung zu ersparen.

In ersterem Fall sollte sich der Kreditnehmer, natürlich nur, soweit ihm möglich, dadurch schützen, dass er den Kredit bei einem entsprechend sicheren Institut, wie Raiffeisenbanken oder Volksbanken aufnimmt. Auch die Sparkassen, bei denen berichtet wurde, sie hätten Kredite verkauft, ist dies nur geschehen, nachdem sich Schuldner langjährig einer Regelung und Gesprächen verweigert haben, nachdem sie ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen konnten.

Noch einmal gesondert zu sehen ist der Fall, in dem die Grundschuld abstrakt verkauft wird. Dieses Verhalten ist bedenklich, auch wenn der Haus- / Wohneigentümer nicht schutzlos ist. Zunächst verstößt der gesonderte Verkauf der Grundschuld regelmäßig gegen den Vertrag mit dem Kreditgeber. Dieser ist schadensersatzpflichtig und normalerweise auch solvent. Aber natürlich wird dies in einem Rechtsstreit geklärt werden müssen, was für den Eigentümer eine zusätzliche Belastung darstellt.

Noch schlimmer ist der Fall, in dem der neue Eigentümer der Grundschuld nicht deren tatsächlichen Stand (es wurde ja jahrelang der Kredit abgezahlt), sondern die Nennsumme geltend macht. Hier kann sich der Eigentümer zwar wehren, indem er nachweist, vie viel er gezahlt hat, auch dies bedeutet aber eine zusätzliche Belastung. Immerhin wird man auch fragen müssen, ob ein Finanzinvestor, der eine mehrere Jahre alte Grundschuld in voller Höhe geltend macht, sich nicht auch strafrechtlichen Konsequenzen aussetzt, denn es wird davon auszugehen sein, dass er Kenntnis davon hat, dass die Grundschuld nicht mehr diesen Wert hat.

Ich werde mich auch in der Zukunft für eine weitere Verbesserung der Rechte der Kreditnehmer einsetzen, allerdings nur in den Fällen, in denen ich dies, wie oben dargelegt, auch für richtig halte.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing, MdB

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