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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Klaus-Henning R. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Klaus-Henning R. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Bätzing,

die Republik Jemen, fürwahr keines der ganz großen Länder, hat die UN-Konvention gegen Korruption als eines der ersten Länder unterzeichnet und ratifiziert. Die Bundesrepublik Deutschland hat mich nach Jemen geschickt, um das Land bei der Bekämpfung der Korruption zu unterstützen. Warum schickt die Bundesrepublik Berater in ein Land, das dem Ziel der Korruptionsbekämpfung sehr viel näher ist als Deutschland selbst? Ich beziehe mich insbesondere auf §108e StGB.

Klaus-Henning Rosen

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Rosen,
lieber Klaus-Henning,

über den Stand der Korruptionsbekämpfung in der Republik Jemen kann ich keinerlei Angaben machen, ich denke jedoch, dass die Bundesrepublik Deutschland auch im internationalen Vergleich bei der Korruptionsbekämpfung einen recht hohen Standard hat. Diese Auffassung vertreten auch die meisten Literaturmeinungen.

Schließlich ist Korruptionsbekämpfung ja auch mehr, als nur Bekämpfung von Korruption bei Mandatsträgern.

Ich weise auch darauf hin, dass die Fähigkeit deutscher Berater, im Ausland tätig zu sein, von deren individuellen Fähigkeiten und nicht von der Rechtslage in Deutschland abhängt. Zur Erläuterung: Ein Ingenieur, der Elektroautos bauen kann, ist nicht darauf angewiesen, dass auch Deutschland Elektroautos herstellt, um diese im Ausland zu bauen.

Was jedoch den von Ihnen konkret angesprochenen § 108e StGB angeht, so gibt es dort ohne Frage Verbesserungsbedarf. § 108e StGB bestimmt, dass der Stimmenkauf, also die Annahme einer Leistung, für ein konkretes Abstimmungsverhalten strafbar ist.

Nicht strafbar ist, wenn jemand einem Abgeordneten ohne Bezug zu einer konkreten Abstimmung etwas schenkt.

Der konkrete Bezug zwischen Leistung und Abstimmungsverhalten wird aber fast nie nachweisbar sein, zudem der Abgeordnete immer noch argumentieren könnte, er habe zwar Geld erhalten, aber hätte auch sonst genauso abgestimmt, vor allem, wenn die Fraktion eine Abstimmungsvorgabe gemacht hat.

Dies ist insbesondere ein Problem, wo Nebentätigkeiten ohne konkrete Arbeitsleistungen stattfinden.

Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, dass es vor allem aus CDU/CSU und FDP Vorbehalte gegen eine Änderung des Paragraphen gegeben hat.
Ein erster richtiger Schritt war es, Nebentätigkeiten veröffentlichungspflichtig zu machen. Auf diese Weise ist dem Wähler möglich, eigene Schlussfolgerungen zwischen einer bezahlten Tätigkeit eines Abgeordneten und dessen Abstimmungsverhalten zu ziehen.

Einen weiteren wichtigen Schritt finde ich auch den Antrag des Abgeordneten Michael Hartmann, den ich mit unterstütze, der sich für mehr Transparenz beim Einsatz externer Berater in Bundesministerien einsetzt.

Die Forderung, die bezahlte Nebentätigkeit von Abgeordneten, ohne dass diese eine Gegenleistung erbringen müssen, zu verbieten, teile ich. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass auch hier der Nachweis erbracht werden müsste, dass keine Gegenleistung seitens des Abgeordneten erfolgt ist.

Leider benötigen wir für eine entsprechende Änderung politische Mehrheiten, die sich im Moment bedauerlicherweise nicht finden lassen. Allerdings ist dies sicherlich nicht das gravierendste politische Problem, mit dem wir uns zu beschäftigen haben. Es gilt, dass die beste Kontrolle unehrlicher Politiker ein aufmerksamer Wähler ist.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing, MdB

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