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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Karl Paul J. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Karl Paul J. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Bätzing,

ich habe mit regem Interesse ihre Antworten hinsichtlich der führerscheinrechtlichen Problematik bei Cannabis verfolgt.
Auffällig bei ihren Antworten ist, dass Sie nicht müde werden unentwegt auf den rechtlichen Status von Cannabis zu verweisen.

Daher wäre ich ihnen dankbar, wenn Sie mir den Zusammenhang zwischen den strafbaren Besitz (§29 ff BtMG), und dem zu sichernden Straßenverkehr erläutern könnten.

Ich bitte Sie aber inständig darum, nicht erneut auf die Strafbarkeit des Umganges mit Cannabis zu verweisen, da die aus der Straftat resultierenden Sanktionen den Strafgerichten vorbehalten bleiben. Bei Bedenken gegen die charakterliche Eignung würden die Strafgerichte die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entziehen.
Eine weitergehende Sanktionierung der strafbaren Handlung (Besitz) über den Hebel des Verwaltungsrechtes würde daher auch zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führen.
Darüber hinaus, werden die verwaltungsrechtlichen Bedenken gegen die generelle Fahreignung nicht etwa mit den von ihnen beschriebenen charakterlichen Mängel, sondern ausschließlich mit gesundheitlichen Defiziten begründet (vergl. Anlage 4 FeV).
Aus
Ihrer Antwort vom 09.05.08, auf die Frage von Herrn Lerch geht ebenfalls hervor, dass Sie es anscheinend für vertretbar und wünschenswert halten, dass den Cannabiskonsumenten aufgrund des strafwürdigen Umgangs mit Cannabis der Führerschein bis zum Existenzverlust entzogen wird.

Wenn Sie tatsächlich dieser Meinung sind, stellt sich die Frage, inwieweit Sie sich dafür einsetzen, dass im Betäubungsmittelstrafrecht, die Sanktion des Führerscheinentzuges aufgenommen wird, da Sie es ja offenbar für gerechtfertigt halten den Führerschein aufgrund der strafbaren Handlung zu entziehen, und nicht etwa aufgrund von tatsächlichen und dauerhaften Leistungsdefiziten.

Über eine nicht ausweichende Antwort Ihrerseits würde ich mich freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

K.P. Jaranowski

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Jaranowski,

die "Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr" (FeV) stellt folgenden Bezug zum Strafrecht her: "Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung (zum Führen eines Kraftfahrzeuges) ausgeschlossen wird."

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing

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