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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Thomas W. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Thomas W. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Bätzing,

wer hat die Studie des Kollaborationszentrums/ DKFZ begutachtet? Immerhin erhält das DKFZ als Propagandist allein 90 % seiner Mittel vom BMBF ( http://www.dkfz.de/de/dkfz/foerderung.html ). In den nächsten drei Jahren wird alleine ein Vorhabensbereich mit 125 Mio. Euro bezuschusst ( http://www.dkfz.de/de/presse/pressemitteilungen/2007/dkfz_pm_07_76.php ).
Sind die Gutachten zugänglich?
Ab wann steht auf Zigarettenschachteln die Kernaussage: „RAUCHER TÖTEN!“; von der die Kampagne gegen Nikotin getragen wird? Ab wann muss ich als Raucher mit Strafverfolgung wegen Körperverletzung oder Tötungsdelikten rechnen? Wie wehre ich mich gegen die „Zur Schaustellung“- z. B. in den Glaskabinen mit 18 Rauchern auf 16 m2 in Flughäfen? Kann verbotsweise entstehender Nikotinentzug nicht auch als Körperverletzung aufgefasst werden? Wenn Ihr Kampf gegen Raucher auf fehlerhaften Daten beruht, gegen wen muss sich dann eine Klage wegen Volksverhetzung, Verleumdung oder Falsche Verdächtigung richten? Sollten die Daten Ihrer Studie richtig sein und demnach massive Körperverletzung von Rauchern ausgehen, wen im Staat können die Geschädigten wegen fehlenden Tabakverbotes (Vernachlässigung der Fürsorgepflicht) in Anspruch nehmen?
Halten Sie die aktuellen Verbote von Wärmestrahlern im Außenbereich von Gaststätten zur Schikane von Rauchern nicht auch für Willkür? Ich mache mir Sorgen!

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Willuweit

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Sehr geehrter Herr Willuweit,

zunächst möchte ich klarstellen, dass ich keinen "Kampf gegen Raucher" führe, sondern mich im Sinne der von Ihnen hinterfragten "Fürsorgepflicht" für den Schutz von Nichtrauchern engagiere.

Gern beantworte ich Ihre Fragen:

Die Studie des DKFZ wurde vom zuständigen Fachreferat des Bundesministeriums für Gesundheit fachlich bewertet. Eine Aussage "Raucher töten!" ist nicht zum Aufdruck auf Zigarettenschachtel vorgesehen. Rauchen stellt einen sehr bedeutenden Risikokofaktor für die Gesundheit und vorzeitige Sterblichkeit dar. Daraus kann direkt keine Tötungsabsicht abgeleitet werden. Sofern Sie die Nutzung von Räumlichkeiten als "Zur Schaustellung" ablehnen, können Sie im Rahmen bestehender gesetzlicher Regelungen darauf verzichten, diese zu nutzen. Die Frage, ob "verbotsweise entstehender Nikotinentzug als Körperverletzung" zu werten ist, bitte ich mit einem Juristen zu klären. Ich selbst nehme nicht an, dass die juristischen Tatbestandmerkmale einer Körperverletzung durch "verbotsweise entstehenden Nikotinentzug" erfüllt werden.

Bevor ich Ihren Vorwürfen über "Willkür" zustimme, würde ich im jeweiligen konkreten Einzelfall die Gründen für das Verbot von Wärmestrahlern im Außenbereich der Gaststätte hinterfragen und mir erst dann ein Urteil bilden. Ich bezweifle, dass gegebenenfalls bestehende "aktuelle Verbote von Wärmestrahlern im Außenbereich von Gaststätten" ausschließlich "zur Schikane von Rauchern" dienen.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing

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