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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Andreas P. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Andreas P. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Bätzing,

Sie schrieben in einer Antwortmail bezogen auf Salvia Divinorum folgendes:

Am 23.01.2008 beschloss das Bundeskabinett eine Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, mit der die Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden. Mit der Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird auch Salvia Divinorum als gesundheitsgefährdende Droge dem Betäubungsmittelrecht unterstellt.

Ich würde gern von Ihnen erfahren, um was für wissenschaftliche Erkenntnisse es sich handelt und wo man diese im Internet recherchieren kann.

vielen Dank!!!

mit freundlichem Gruß,
A.P.

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Sehr geehrter Herr Peter,

am 23.01.2008 beschloss das Bundeskabinett eine Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, mit der die Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden. Mit der Verordnung, die noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird auch Salvia divinorum als gesundheitsgefährdende Droge dem Betäubungsmittelrecht unterstellt. Dies erfolgte auf der Grundlage einer Entscheidung des Betäubungsmittel-Sachverständigenausschusses, der bei jeder Änderung in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz angehört werden muss.

Der Sachverständigenausschuss wurde vom Bundesministerium für Gesundheit berufen. Er wird gem. § 1 Abs. 2 des BtMG angehört, bevor die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die Anlagen I bis III des BtMG ändert oder ergänzt. Der Ausschuss setzt sich aus unabhängigen Sachverständigen sowie aus Vertretern der beteiligten Verbands- und Wirtschaftkreise zusammen (Klinische Pharmakologie, Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft, der Deutsche Tierärzteschaft, der Deutschen Zahnärzteschaft, der Deutschen Apotheker sowie des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. und des Verbandes Forschender Arzneimittelhersteller). Der Sachverständigenausschuss besteht derzeit aus 12 Personen, die für einen Zeitraum von drei Jahren berufen wurden. Der Ausschuss hat sich in seiner Gesamtheit mit der Frage der Unterstellung von Salvia divinorum unter das BtMG befasst.

Er hat in seiner 30. Sitzung am 18. Juni 2007 seine Empfehlung zu Salvia divinorum mit dem Hinweis auf das Gefährdungspotential, Berichte über Missbrauchsfälle, die wachsende Internetpräsenz der Droge und eine wachsenden User-Gemeinde begründet und eine Aufnahme in Anlage I des BtMG für geboten erachtet. Der Ausschuss hat sich in seiner Entscheidung von dem Ziel des präventiven Gesundheitsschutzes leiten lassen und gleichzeitig eine Anpassung an Regelungen in anderen europäischen Ländern vorgenommen.

Bei Salvia divinorum, einer psychoaktiv wirkenden Salbeiart, ist eine psychotrope Wirkung von Inhaltsstoffen am (kappa)-opioid-Rezeptor bekannt. Als wirksame Verbindungen werden insbesondere Naturstoffe vom Typ der Diterpene (Salvianorin A und andere) diskutiert.

Der Hauptwirkstoff der Pflanze ist das Salvinorin A, ein Diterpen, das schon in geringen Mengen eine starke halluzinogene Wirkung haben kann. Salvinorin A gilt als das potenteste natürlich vorkommende Halluzinogen. Die getrockneten Blätter können geraucht werden, wobei die Wirkung sehr plötzlich eintreten kann. Je nach Menge hält die Wirkung zwischen fünf und ca. 30 Minuten an. Frische und getrocknete Blätter werden gekaut und können einen bitteren Geschmack haben. Hier setzt die Wirkung etwa nach 10 Minuten ein und kann dann bis ca. eine Stunde vorhalten. Salvia divinorum ist keine Partydroge, da es - besonders in hohen Dosen - zu ungewöhnlichen und heftigen psychischen Effekten kommen kann, bei denen sich das Körpergefühl sehr stark verändert.

Da es sich um ein Halluzinogen handelt, muss man davon ausgehen, dass der Konsum von Salvia auch die für Halluzinogene typischen psychischen Risiken nach sich ziehen kann. Aus nachvollziehbaren Gründen wurden keine klinisch-pharmakologischen Untersuchungen der Droge am Menschen durchgeführt, so dass man "von einem hohen, bisher aber nicht quantifizierbaren Risiko ausgehen muss" (Zitat der Arzneimittelkommission Deutscher Apotheker).

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing

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