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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Marco S. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Marco S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Bätzing,

meine Frage an Sie betrifft die nun schon sehr häufig diskutierte Vorratsdatenspeicherung, mit welcher ich mich aktuell auch sehr beschäftige.

Sieht man sich Aufzeichnungen der Debatte vor Beschliessung des Gesetzesentwurfs an oder studiert das veröffentlichte Protokoll, so fällt mir gerade Frau Zypries auf.
Während des Vortrages entsteht für alle Hörer mehr oder minder der Eindruck, der Gesetzesentwurf sei "lediglich" (entschuldigen Sie hier bitte meine Wortwahl) ein notwendiges Mittel zur Terrorabwehr.

Tatsächlich jedoch verhält es sich so, dass der Gesetzesentwurf auch per Telekommunikation begangene Straftaten abdeckt, was ja nunmal beim illegalen Herunterladen eines Klingeltones bereits beginnt.

Ich möchte damit nicht sagen, dass der Gesetzesentwurf nicht eindeutig sei, jedoch wurde dieser Passus meiner Meinung nach bei der Debatte vernachlässigt. Frau Zypries mag mit Terrorabwehr werben, aber was hat das mit dem §113 TKG zu tun?

Die Gefahr die ich dabei sehe, ist, dass diese gespeicherten Daten eben nicht mehr nur zum Zweck der Terrorabwehr gespeichert werden und (übertrieben ausgedrückt) später von "Hinz und Kunz" eingesehen werden können. Dass ich nicht paranoid bin, zeigt folgender Heise- Artikel, in dem die Länder bereits jetzt schon nach erweitertem Zugriff auf diese Daten fordern - und zwar ohne richterlichen Beschluss:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/99505

Ehrlich gesagt, Frau Bätzing, wird es wahrscheinlich so enden, dass ich es mir zukünftig zweimal überlege, bevor ich einen Telefonanruf tätige. Es gibt ja auch noch Autos....

Daher meine Frage: Denken Sie nicht auch, dass die Vorratsdatenspeicherung eventuell grosses Missbrauchspotential hat und die Bürger sich zu Recht unter "Generalverdacht" gestellt fühlen?

Haben Sie nicht auch Zweifel an der Tatsache, dass der Gesetzesentwurf viel zu weit geht? Erst recht, wenn wir den Kosten/Nutzen- Faktor berücksichtigen?

Mit freundlichen Grüssen,
Marco Sturm

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Sturm,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Debatte im Plenum des Deutschen Bundestages kann und wird aufgrund der eingeschränkten zur Verfügung stehenden Redezeit immer nur einen Auszug der Diskussion und des Diskussionsstandes wiedergeben können. Dabei werden die verschiedenen Redner einer Fraktion auch verschiedene Schwerpunkte setzen. So hat auch Frau Zypries die Bedeutung des Gesetzentwurfes für die Terrorabwehr hervorgehoben.

Dies ist ja zumindest ein Aspekt, unter dem der Zugriff auf die Datensammlung möglich sein wird. § 113 TKG spricht ja auch von der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der öffentlichen Ordnung. Hierzu zählt es auch, wenn die Ermittlungsbehörden einen eines Anschlages Verdächtigen ermittelt haben und nun feststellen wollen, mit wem dieser Gespräche führt.

Daneben ist aber natürlich auch bei anderen Straftaten die Anwendung möglich, so dass eine Einschränkung auf die Terrorabwehr nicht gegeben ist.

Festzuhalten bleibt, dass eine Einsicht in die Daten nach geltender Gesetzeslage nicht für „Hinz und Kunz“ und nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich ist. Eine verdachtsunabhängige Öffnung der Daten würde ich auch nicht mittragen. Aber ich kann doch nicht, um einmal in meinem Fachgebiet zu bleiben, das Rauchverbot in Räumlichkeiten des Bundes deswegen untersagen, weil jemand daraus später einmal das Verbot des Trinkens von Wasser in öffentlichen Räumen des Bundes machen könnte. Auch steht gegen eine solche Regelung, wie von Ihnen befürchtet, der Schutz des Bundesverfassungsgerichtes, welches die Regelung am Grundgesetz überprüfen könnte.

Ich habe daher bereits öfter erklärt, dass ich meine Entscheidung nicht ohne Nachdenken (auch für meinen privaten Bereich gelten die Regelungen der Vorratsdatenspeicherung), aber mit Überzeugung der Verhältnismäßigkeit zwischen Maßnahme und Eingriff in die Bürgerrechte getroffen habe.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing

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