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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Claus H. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Claus H. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Bätzing,

In Focus-Money, 27/2007, Seite 8, kann man lesen, dass der § 42 der Abgabenordnung radikal verschärft werden soll. Danach soll der Fiskus künftig alle zu einem Steuervorteil führenden rechtlichen Gestaltungen pauschal ablehnen können (sog. Gestaltungsmissbrauch). So z..B. die verbilligte Vermietung an Angehörige, Erbschafts-Sparmodelle u.a.m.
Jegliche steuerliche Gestaltung stünde unter dem Vorbehalt des Finanzamtes und jede Rechtssicherheit wäre beseitigt.

Beabsichtigen Sie, gegen das Jahressteuergesetz 2008 etwas zu unternehmen?

Mit freundlichen Grüßen

Claus Heinrich

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Heinrich,

zunächst entschuldige ich mich wegen der Verzögerung der Beantwortung bei Ihnen. Ich musste mich, da dies ansonsten nicht mein Thema ist, zunächst in die Angelegenheit einarbeiten. Ein Kabinettsentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 liegt mir noch nicht vor, ich kenne also die konkrete Formulierung des Gesetzentwurfes noch nicht.

Zunächst:
§ 42 Abgabenordnung halte ich in seiner jetzigen Form für unabdingbar. Er sichert, dass nicht durch eine einfach Umbenennung ein gewollter Steuertatbestand umgangen werden kann. Überzeugt bin ich, dass diese Norm nicht in eine Generalklausel umgewandelt werden darf, mit der die Finanzverwaltung praktisch jeden Tatbestand erfassen kann, den sie erfassen möchte und zwar ohne hierzu die Auffassung des Gesetzgebers zu kennen. Dies geht über die Aufgaben der Exekutive hinaus. Ich sehe aber auch ein zumindest verständliches Interesse der Finanzverwaltung, eine Änderung herbeizuführen. Ein Beispiel ist auch der in dem von Ihnen genannten Artikel genannte Fall der steuerfreien Zuwendung unter Ehegatten. In diesen Fällen geht es darum, dass ein Ehepaar die Freibetragsregelungen bei der Schenkung umgehen möchte. Schenkt der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögen, so wird diese Schenkung erst ab einer bestimmten Summe versteuert. In dem konkreten Fall haben die Eheleute die Zugewinngemeinschaft für eine logische Sekunde aufgehoben und Gütertrennung vereinbart. Dies führte dazu, dass die Hälfte des Vermögens auf den anderen Ehepartner steuerfrei übertragen werden konnte. Sofort kehrten die Eheleute in die Zugewinngemeinschaft zurück. Diese Regelung diente also letztlich der Umgehung der Versteuerung von Schenkungen über dem Freibetrag. Dies wurde von den Gerichten aber als zulässig anerkannt, weil auch andere Gründe für diese Konstruktion vorhanden waren. Dies möchte die Steuerverwaltung gerne ändern, was aber ebenfalls nicht unproblematisch ist. Die von den Eheleuten im obigen Fall gewählte Konstruktion hat auch andere -gegebenenfalls für eine Seite ungünstige- Folgen. Diese würden aber erhalten bleiben, die Steuerverwaltung würde sich nur ihren Teil herauspicken.

Im Ergebnis halte ich es für richtig, zunächst sich den Entwurf genau anzusehen, ich tendiere aber gegen eine solche Regelung.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing

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