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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Ingo L. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Ingo L. bezüglich Recht

Hallo Frau Bätzing!

Ich glaube Sie haben meine Frage bezüglich Cannabis-Besitz und Führerscheinentzug entweder nicht richtig verstanden, oder Sie wollten es nicht. Vielleicht liegt es auch daran, dass wohl die ein oder andere Zeile nicht angezeigt wird.
Das Cannabis unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, ist mir natürlich bewusst. Dieses regelt aber nur die strafrechtliche Seite, und nicht die Verkehrsrechtliche!

Also, noch einmal meine Frage:
Warum kann man für den bloßen Besitz von schon geringen Mengen Cannabis verkehrsrechtlich verfolgt werden? Und dabei spielt es keine Rolle, ob ich mich weit ab von jeglichem Straßenverkehr aufhalte, oder aktiv daran teilnehme. Finden Sie das gerecht?

Ein Wort noch zu Ihrer Antwort auf die Frage des Herrn Schubert:
Sie sind also der Meinung, dass Alkohol kein Betäubungsmittel ist. Rein juristisch gesehen mag das stimmen, aber die Praxis sieht da wohl etwas anders aus. Oder sind Sie da auch anderer Meinung?
Sie verstecken sich hinter dem Betäubungsmittelgesetz und berufen sich darauf, dabei ist doch die Bundesregierung überhaupt erst für die Gesetze in diesem Land zuständig. Einen wirklichen Grund haben Sie nicht genannt, nur die gleichen Floskeln von den "vier Säulen" wieder aufgezählt.

Ehrlich gesagt, es ist einfach nur noch traurig dass den Politikern nichts neues mehr einfällt und Sie die Menschen für dumm verkaufen wollen!

Mit freundlichen Grüßen!
I. Lenz

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Lenz,

natürlich muss man zwischen verkehrsrechtlicher und strafrechtlicher Seite trennen. Es kommt aber immer auf den konkreten Einzelfall an. Wenn das Mitsichführen von Cannabis wie in dem von Ihnen genannten hypothetischen Fall in keinem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht, läge zwar kein Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz vor. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten realen Fall in seinem Urteil vom 27. April 2004 (1 StR 466/03) entschieden; Dennoch würde das Mitsichführen von Cannabis (ob im PKW oder nicht) gegen das Betäubungsmittel­gesetz verstoßen, eine strafrechtliche Verfolgung wäre dann auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes möglich. In der Praxis käme es sicher auf die mitgeführte Menge von Cannabis an. Bei nicht geringen Mengen könnte man argumentieren, dass der Fahrer sein Fahrzeug zur Begehung einer Straftat eingesetzt hat und daher charakterlich ungeeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Dann wäre der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt. Aber auch bei einer geringen Menge kann man immer noch die Frage stellen, ob der Fahrer zum Fahren eines Fahrzeugs charakterlich geeignet ist, weil er bewusst gegen die im Betäubungsmittelgesetz festgelegte Besitzstrafbarkeit bei Cannabis verstösst.
Wer unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug führt, hat eine bis zu 78% erhöhte Wahrscheinlichkeit, einen tödlichen Unfall zu verursachen. Verkehrsrechtlich gesehen ist das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von THC eine Ordnungswidrigkeit (§24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz), die unter bestimmten Voraussetzungen zum Entzug der Fahrerlaubnis und zur Überprüfung der Fahreignung führen können. Dasselbe gilt für das Fahren unter Alkoholeinfluss.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing

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