Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Andrea Martina H. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Ministerin für Soziales Frau Bätzig-Lichtenthäler,
von wem sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) § 33 bei stationärer Unterbringung(Heim)
http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35636.htm
Hilfsmittel/Sprachcomputer als HilfsMittel überhaupt genehmigungspflichtig zu beantragen, zum Beispiel vom Versicherten selbst, der Einnrichtung oder dem Berufsbetreuer?
Mit freundlichen Grüßen
Familie Simon und Andrea Martina
Huber
Sehr geehrte Familie Simon,
sehr geehrte Frau Huber,
da Sie in Nordrhein-Westfalen wohnen, müssten Sie sich mit Ihrem konkreten Anliegen an die zuständigen Stellen in NRW oder an ihren örtlichen Abgeordneten wenden. Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis.
In Bezug auf Ihre Frage, wer antragsberechtigt im Sinne des § 33 SGB V ist, ist festzustellen, dass dies in aller Regel die versicherte Person oder der gesetzlich bestellte Betreuer oder die gesetzlich bestellte Betreuerin ist.
Wohnt die Antragstellerin in einer stationären Einrichtung, prüft die Krankenkasse, ob das Hilfsmittel durch das Wohnheim vorgehalten werden muss. Das ist jedoch bei persönlichen Hilfsmitteln in der Regel nicht der Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing-Lichtenthäler