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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
SPD
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Frage von Eugen H. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Eugen H. bezüglich Umwelt

Sehr geehrte Frau Bätzing-Lichtenthäler,

Sie kandidieren zur Landtagswahl 2016 in RLP. Dazu hatte ich Ihnen neulich einige Fragen gestellt, die Sie bisher nicht und der Generalsekretär der SPD-RLP z. T. nur unzureichend oder ausweichend beantwortet hat. Darum frage ich jetzt öffentlich.

Unsere Atemluft ist natürlicherweise hochgradig sauber, und das ist auch gut so, denn Atemluft ist das Lebensmittel Nr. 1; ohne Luft können die wenigsten Menschen mehr als 3 Minuten überleben. Deshalb ist saubere Atemluft genauso wie sauberes Trinkwasser ein Menschenrecht.

Leider müssen viele Menschen immer noch durch Tabakrauch verschmutzte, stinkende, vergiftete Luft einatmen.

Bedenken Sie: Meine Lunge ist privat, auch im öffentl. Raum und unter freiem Himmel! In meine Jackentasche greift normalerweise keiner unbefugt hinein.

Darum frage ich Sie:

1) Sind Sie mit mir konform, dass saubere Atemluft ein Menschenrecht ist?

2) Niemand darf ohne sein ausdrückliches Einverständnis Tabakrauch ausgesetzt werden, auch unter freiem Himmel.

Würden Sie ein entsprechendes Gesetz befürworten?

3) In Anwesenheit von Kindern, Schutzbefohlenen, Beschäftigten und wirtschaftlich Abhängigen darf ausnahmslos (!) nicht geraucht werden, auch unter freiem Himmel.

Würden Sie ein entsprechendes Gesetz befürworten?

4) Im Herbst wurde mir und meiner Familie ein Musikabend unseres Kulturvereins in einem Weingut hier am Wohnort durch stinkenden, giftigen Tabakrauch vergällt. Trotz Aufforderung durch die Vereinsvorsitzende, nicht zu rauchen, qualmte ein Kettenraucher vor uns weiter; Aschenbecher waren nicht aufgestellt worden. Andere Sitzplätze gab es nicht.

Der Winzer und die Vorsitzende scheuen den Disput, per Hausrecht ein Rauchverbot durchzusetzen.

Was schlagen Sie konkret lösungsorientiert vor, um das Rauchen sofort, d. h. innerhalb einer Minute, zu unterbinden, ohne dass ich mit jedem Hausherrn neu diskutieren muss?

Mit freundlichen Grüßen

E. H.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr H.,
herzlichen Dank für Ihre erneute Anfrage. Auf Ihre Fragen Antworte ich
wie folgt:

1. Maßstab für alle staatlichen Maßnahmen sind die Grundrechte. Neben dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist auch die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG ein wichtiger Maßstab. Daher ist es auch wichtig, dass insbesondere in geschlossenen Räumen Menschen davor geschützt werden, gesundheitsgefährdende Mengen von Tabakrauch einatmen zu müssen. Dazu dient das rheinland-pfälzische Nichtrauchergesetz.
2. Bereits als Bundesdrogenbeauftragte habe ich mich für einen Schutz vor Passivrauch eingesetzt. Das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz wird diesem Anspruch meines Erachtens gerecht und ist dabei noch praxisorientiert. Danach erstreckt sich der Schutz vor Passivrauch in Rheinland-Pfalz auf öffentliche Einrichtungen, Gaststätten, Krankenhäuser, Schulen, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Haftanstalten, Hochschulen, Theater, Kinos, Museen, Sportstätten und Flughäfen.
3. Ich gebe Ihnen recht, dass insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen der Passivraucherschutz besonders wichtig ist. Eine der Hauptintention des Nichtraucherschutzgesetzes war und ist daher der bessere Schutz von Kindern und Jugendlichen vor einer möglichen Passivrauchbelastung. Aus diesem Grund wurde auch auf die Regelungsnotwendigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie der Schulen hingewiesen. Sie sprechen darüber hinaus den Passivraucherschutz von Beschäftigten an. Aus meiner Sicht sollten auch die Arbeitsstätten rauchfrei sein. In diesem, vom Bund zu regelnden Bereich, wurde der Vorschlag von Rheinland-Pfalz, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zur absoluten Rauchfreiheit abgelehnt.
4. Grundsätzlich darf in Gebäuden, die nichtrauchende und rauchende Menschen gleichermaßen nutzen, nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz nicht geraucht werden. Grundsätzlich sind die Betreiberinnen bzw. Betreiber der Einrichtungen für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes verantwortlich. Kommt die Betreiberin/der Betreiber der Verantwortung nicht nach, können die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden die zur Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes erforderlichen Anordnungen treffen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing-Lichtenthäler

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