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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Erich Arno F. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Erich Arno F. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Bätzing.
Wie stehen Sie zu folgenden Artikel?

Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz
§ 20
6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.

Ich erwarte mit Spannung Ihre Antwort. MfG, Erich Arno Fischer

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Fischer,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auf Ihre Frage, wie ich zu § 20 Abs. 6 und 7 Infektionsschutzgesetz stehe, der es ja ermöglicht, dass das Bundesgesundheitsministerium durch Rechtsverordnung mit Bundesratszustimmung Schutzimpfungen vorschreibt und zwangsweise durchsetzt, kann ich kurz und knapp antworten.

Ich halte eine solche Regelung für erforderlich und nicht für unverhältnismäßig.

Wenn es zu der im Gesetzestext beschriebenen Situation kommt, halte ich es im Interesse des Gemeinwohles für unabdingbar, dass auch die Rechte des Einzelnen beschränkt werden, um die Gesamtheit zu retten. Das gewählte Mittel ist zu dem angestrebten Zweck - Verhinderung einer Epidemie, die alle gefährdet- verhältnismäßig.

Auch ist über den Schutz durch einstweilige Verfügungen vor dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung der Maßnahme gesichert. Eine entsprechende Entscheidung des BMG erginge somit nicht im rechtsfreien Raum, wozu auch die Beteiligung des Bundesrates beiträgt. Gegenüber einem formellen Gesetzgebungsverfahren hat das gewählte Verfahren den Vorteil, dass es flexibel auf eine Gefährdungslage reagieren kann.

Ich sehe daher keine Alternative zu der Regelung.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing, MdB

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