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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
SPD
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Frage von Johannes S. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Johannes S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Bätzing,

es ist sehr wichtig, dass Sie immer wieder auf die Gefahren von BTM und Suchtmitteln öffentlich hinweisen. Dafür vielen Dank.

Heute wird gemeldet, dass ein 14-Jähriger in Berlin mit dem Alkoholgehalt von 2,62 pro Mille aufgegriffen wurde.

Nun meine Frage:
Wie können Jugendliche in diesem Alter an Alkohol kommen? Die Ausgabe in Geschäften und Gaststätten ist doch verboten und strafbar. Sind es etwa die Eltern, die ihren Kindern A. zugänglich machen? Können auch sie bestraft werden? Die Täter müssten sich doch bei aufgegriffenen Jugendlichen ermitteln lassen.
Bisher habe ich noch keinen Bericht in meiner Zeitung (GA in Bonn) über Verurteilungen gelesen. Daraus schließe ich, dass es kaum Verfolgungen dieser Strafttaten gibt. Welche Erkenntnisse haben Sie?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schröer,

es tut mir sehr leid, dass ich heute erst dazu komme, Ihnen zu antworten.

Auch ich stelle mir immer wieder die Frage, wie Jugendliche an den Alkohol herankommen. Es ist klar, dass das Jugendschutzgesetz besser eingehalten werden muss. Die Einhaltung der jugendschutzgesetzlichen Regelungen ist eine gesetzliche und moralische Verpflichtung für alle diejenigen, die täglich in der Gastronomie, im Einzelhandel oder in Tankstellen mit jungen Menschen als Kunden oder Gäste zu tun haben. Es ist durchaus schockierend, dass immer wieder Erwachsene sich nicht an den Jugendschutz halten, denn gerade sie sollten den Kindern und Jugendlichen ein Vorbild sein. Dies gilt leider auch für einige Eltern, die weder in ihrer Rolle als Erzieher noch als Vorbild den richtigen Umgang mit Alkohol vermitteln. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass es allein die Schuld der Eltern ist, wenn ihre Kinder zu viel Alkohol zu sich nehmen. Strafrechtliche Maßnahmen sind nach meiner Ansicht in diesem Bereich kein geeignetes Mittel.

Für das Verkaufspersonal sind Sanktionen nach dem Jugendschutzgesetz durchaus möglich, §§ 27, 28 des Jugendschutzgesetzes. Zuständig sind die Strafverfolgungsbehörden und die Ordnungsämter. Beispielhaft sei hier die aktuelle Verurteilung des Kneipenwirtes aus Berlin genannt, der wegen des Todes seines minderjährigen Gastes nach einem Tequila-Wetttrinken zu einer Haftstrafe verurteilt wurde.

Auch durch unterschiedliche Kampagnen machen wir immer wieder darauf aufmerksam, dass Kinder und Jugendliche zu schützen sind. Ein gutes Beispiel ist das Projekt "SchuJu". Bei "SchuJu" geht es um die Verbesserung der Umsetzung des Jugendschutzes in Bezug auf die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken. Gerade der Handel wird hier in die Pflicht genommen. Für weitere Informationen zu der Kampagne empfehle ich Ihnen die Internetseite http://www.schu-ju.de. Auch die Tankstellenverbände haben sich der Kampagne angeschlosssen. Dazu verweise ich auf die gemeinsame Pressemitteilung vom 5. März 2009: http://www.bmg.bund.de/cln_162/nn_1168248/SharedDocs/Downloads/DE/Drogen-Sucht/Alkohol/PM_20Tankstellenverb_C3_A4nde,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/PM%20Tankstellenverbände.pdf.

Auch Testkäufe können ein geeeignetes Mittel sein, die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Regelungen wirksamer zu überprüfen und so beim Verkaufspersonal eine höhere Sensibilität zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing

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