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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Michael K. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Michael K. bezüglich Tourismus

Sehr geehrte Frau Bätzing,
am 24.4.2009 schrieben Sie in der Antwort an Herrn Nase:
“Ein Deutscher kann sich aber auch im Ausland nach deutschem Recht strafbar machen, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist, § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches.“

Das gilt für den „Tatort“ Niederlande nicht, da dort weder der Erwerb noch der Besitz kleiner Mengen von Cannabisprodukten eine Straftat darstellen.

Ich befasse mich in meiner Funktion als Chefredakteur vom „Hanf Journal“ seit einiger Zeit intensiver mit dieser Problematik.
Die Polizei Viersen und die dortige Staatsanwalt ermitteln seit einiger Zeit gegen CannabiskonsumentInnen, die in den Niederlanden lediglich einen Coffeeshop besucht haben:

www.polizei-nrw.de/viersen/start/article/kifferflyer.html

Dort heißt es, dass ´Wer in einem Coffeeshop Drogen besäße oder konsumiere, sich strafbar mache und auf deutscher Seite angezeigt werde´

Die Antwort auf meine Anfrage zu diesem Flyer bei der Polizei Viersen fiel eindeutig aus, so hieß es dort unter anderem:
„Ein vorheriger Erwerb in den Niederlanden oder die Einfuhr von BTM aus den Niederlanden nach Deutschland sind für die Strafbarkeit nicht erforderlich...“

Der anfängliche Eintrag in Ihrer Antwort an Herrn Nase, der Besuch und Konsum eines / in einem Coffeeshop seien in Deutschland straffrei, wurde mittlerweile entfernt. Dadurch lässt Ihre Antwort jetzt Interpretationsspielraum.
Viele Betroffene wenden sich mittlerweile an unsere Redaktion, da es hierzu sehr unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt. Deshalb meine Frage an Sie:
Muss ein in Deutschland wohnhafter Besucher eines niederländischen Coffeeshops eine Strafverfolgung in Deutschland befürchten?

Mit freundlichen Grüßen

Michael Knodt

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