
(...) Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder b) ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet. Es gibt somit zwei alternative Voraussetzungen für Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst. Außerdem tritt bei Vorliegen in §48, Absatz 1, Satz 2 BHO festgelegter Voraussetzungen an die Stelle des 50. (...)