Frage an Rüdiger Kruse von Ulrich W.
Sehr geehrter Herr Kruse,
als Mitarbeiter der Hamburger Auftragsverwaltung habe ich die parlamentarische Diskussion zur Infrastrukturgesellschaft natürlich mit großem und persönlichem Interesse verfolgt. Ich hätte nun eine Frage zur Regelung des Personalübergangs: Im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs war zunächst nicht sicher gestellt, dass alle Landesbediensteten von der Gesellschaft übernommen werden und insbesondere Beamte sollten nach § 48 BHO nur bis zu einem Alter von 55 Jahren übernommen werden. Der Bundesratsentwurf sah dann explizit vor, das § 48 BHO bei der Gesellschaftsgründung nicht zur Anwendung kommen soll. Diese Regelung des Bundesratsentwurfes ist dann bei der Ausschussberatung nicht übernommen worden und es blieb bei der ursprünglichen Formulierung. Nun ergibt sich der scheinbare Widerspruch, dass die Übernahme aller Beschäftigten als Verhandlungsergebnis des Haushaltsausschusses verkündet worden ist, dem aber der § 48 BHO entgegen zustehen scheint. Dieser Widerspruch macht auch unseren Personalrat ratlos, so dass ich mich mit Bitte um kurze Erläuterung an Sie wenden darf.
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen aus Hamburg
Ulrich Wiemer
Sehr geehrter Herr Wiemer,
vielen Dank für Ihre Frage zur Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen.
Die Fragestellung ist sehr speziell. Um Ihnen eine korrekte Antwort zu geben, habe ich Rücksprache mit dem Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gehalten.
Es ist zutreffend, dass §48 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Artikel 11 des Gesetzes zur Neuregelung des bundstaatlichen Finanzausgleichsystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften geändert wird. Nach §48, Absatz 1 BHO dürfen Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst nur erfolgen, wenn a) der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder b) ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet. Es gibt somit zwei alternative Voraussetzungen für Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst. Außerdem tritt bei Vorliegen in §48, Absatz 1, Satz 2 BHO festgelegter Voraussetzungen an die Stelle des 50. Lebensjahres das 55. oder das 62. Lebensjahr. Nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (Drs. 814/16, Seite 92) liegt die Rechtfertigung für eine Altershöchstgrenze in einem angemessenen Verhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit und der den Dienstherren treffenden Versorgungslast. Die Dienstleistungsverpflichtung des Beamten und die Alimentationspflicht des Dienstherrn sind gegeneinander abzuwägen.
Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat der Gesetzentwurf der Bundesregierung in den parlamentarischen Beratungen Änderungen erfahren. Diese wurden am 01. Juni 2017 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte den Änderungen am 02. Juni 2017 zu. Inhaltlich unverändert blieb §48 BHO (hier erfolgte nur eine terminologische Anpassung). Auch die in der Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017 beantraget Nichtanwendbarkeit von §48 BHO für die Beamten, die nach Maßgabe des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (FernstrÜG) zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt werden, wurde im Juni 2017 nicht beschlossen.
Nach §1, Absatz 4 FernstrÜG wird der Bund alle vom Übergang betroffenen wechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende) unter Wahrung ihrer Besitzstände übernehmen. Dies ist kein Widerspruch zu der Regelung in § 48 BHO. Denn Grundlage für die Übernahme aller vom Übergang betroffener wechselbereiter Beschäftigten ist ein Verwendungsvorschlag der obersten Straßenbaubehörden der Länder an das Bundesverkehrsministerium. In § 1, Absatz 3 FernstrÜG ist geregelt, dass seitens der obersten Straßenbaubehörden der Länder eine ergänzende Mitteilung (Verwendungsvorschlag) bis spätestens zum 01. Januar 2019 an das Bundesverkehrsministerium erfolgen muss und mindestens eine Auflistung der Beschäftigten im Sinne des Absatzes 1, Satz 1, Nummer 1 mit Angaben beschäftigungsrelevanter Daten der Beamten, der Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden umfasst und auch Angaben zum Arbeitsplatz und Arbeitsort enthält. Zudem ist anzugeben, ob Mitarbeiter wechselbereit sind. Diese ergänzende Mitteilung der obersten Straßenbaubehörden der Länder ist die Grundlage für die Bestätigung durch das Bundesverkehrsministerium nach §1, Absatz 4 FernstrÜG, welche Beamten zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt werden sollen.
Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums haben die Länder bei der Erstellung der ergänzenden Mitteilung (Verwendungsvorschlag) – wie bei allen übrigen Verwaltungshandlungen auch – das geltende Recht zu beachten und somit auch § 48 BHO. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag ist das Bundesverkehrsministerium daran interessiert, dass die beiden neuen Bundeseinrichtungen die Mitarbeiter der Länder umfassend übernehmen. Dabei sind gerade in der Phase des Aufbaus und der Transformation die Erfahrungen, auch der dienstälteren Landesbeschäftigten von ganz besonderer Bedeutung. Nach Absatz 4 des § 48 BHO trifft die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bundesdienst die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich.
Aber selbst wenn im Einzelfall die genannten beiden alternativen Voraussetzungen des § 48, Absatz 1 BHO für Beamte im Einzelfall nicht vorliegen sollten, kämen über die Möglichkeiten des § 48 BHO hinaus Alternativen im Rahmen des geltenden Beamtenrechts in Betracht. Denkbar ist insoweit beispielsweise die vorübergehende Abordnung der Beamten nach Maßgabe von § 14 des Beamtenstatusgesetzes vom Land zum Fernstraßen-Bundesamt, die grundsätzlich der Zustimmung des Beamten bedarf. Die Möglichkeit einer Abordnung besteht auch für die Beamten, die die Altersgrenze überschreiten und daher nach § 48 BH nicht mehr in den Bundesdienst versetzt werden können.
Beste Grüße
Rüdiger Kruse