(...) In der Tat liegt in der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten keine Abweichung von der Ursprungsregelung. Dieser Zeitraum wird von der auch weiterhin gültigen und europarechtlich auch von der Bundesrepublik Deutschland verpflichtend umzusetzenden Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2006 ohne Abweichungsmöglichkeit verbindlich vorgegeben. Der von mir unterbreitete Kompromissvorschlag in Form eines Eckpunktepapiers bezog sich vielmehr auf die möglichst grundrechtsschonende Nutzung der bestehenden europarechtlichen Spielräume, unter anderem bei der Festlegung des Verwendungszwecks, der Definition der technischen Datensicherheit und der rechtsstaatlichen Überprüfung der Verwendung. (...)
(...) Die Angabe von 139 nicht aufgeklärten Fällen des Besitzes, der Beschaffung und Verbreitung von Kinderpornografie bezog sich nur auf ein einziges diesbezüglich genutztes Netzwerk im Internet. Ausweislich der zwischenzeitlich vorliegenden Jahresstatistik der Zentralen Internetrecherche des Landeskriminalamts NRW (ZIR) traten zu der in der Presseerklärung verlautbarten Anzahl weitere 130 gleichgelagerte Fälle hinzu, die in weiteren Netzwerken durch die ZIR festgestellt wurden und mangels entsprechend gespeicherter Verbindungsdaten nicht aufgeklärt werden konnten. (...)
(...) Zum 01.01.2008 trat das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG in Kraft. Den Telekommunikationsanbietern wurde durch den Gesetzgeber zur technischen Realisierung der Mindestspeicherfristen von Telekommunikationsverkehrsdaten jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2008 eingeräumt. (...)