
(...) In der Tat liegt in der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten keine Abweichung von der Ursprungsregelung. Dieser Zeitraum wird von der auch weiterhin gültigen und europarechtlich auch von der Bundesrepublik Deutschland verpflichtend umzusetzenden Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2006 ohne Abweichungsmöglichkeit verbindlich vorgegeben. Der von mir unterbreitete Kompromissvorschlag in Form eines Eckpunktepapiers bezog sich vielmehr auf die möglichst grundrechtsschonende Nutzung der bestehenden europarechtlichen Spielräume, unter anderem bei der Festlegung des Verwendungszwecks, der Definition der technischen Datensicherheit und der rechtsstaatlichen Überprüfung der Verwendung. (...)