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Frage von Claus P. •

Frage an Ralf Jäger von Claus P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Jäger,

vielen Dank für die Beantwortung meiner vorhergehenden Frage vom 03.03.2011 durch Ihre Mitarbeiterin Frau Christiane Kramer.

Allerdings gibt es in Ihrer Antwort einige Punkte, die mich nicht ganz zufrieden stellen.

1. Die 130 weiteren nicht aufgeklärten Fälle, die in Ihrer Pressemitteilung vom 01.03.2011 ( http://www.im.nrw.de/pm/010311_1920.html ) keine Erwähnung finden, wirken auf mich doch etwas aus dem Hut gezaubert. Welcher Grund könnte dafür vorgelegen haben, diese Zahlen in Ihrer Pressemitteilung zu verschweigen, obwohl sie doch Ihre Argumentation für die Vorratsdatenspeicherung gestützt hätten? Sicherlich können Sie diese Zahlen auch belegen?

2. Obwohl Sie in Ihrer Antwort schreiben "Der mit der Anfrage dargestellte Rückschluss von der AQ der mit Sonderkennung "Tatmittel Internet" erfassten Delikte zu Fragen der Notwendigkeit einer Mindestspeicherung von Telekommunikations-verkehrsdaten beim jeweiligen Anbieter führt insoweit zu unrichtigen Ergebnissen", ist in der mittlerweile erschienenen Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 2010 ( http://www.polizei.nrw.de/stepone/data/downloads/b5/37/91/pksbericht2010.pdf ) auf Seite 71 zum "Tatmittel Internet" nachzulesen: "Der Rückgang der Aufklärungsquote wird u.a. auf die Weigerung der meisten Internet-Provider zur Beantwortung polizeilicher Bestandsdatenabfragen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 zur Vorratsdatenspeicherung zurückgeführt". Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?

3. Wie ist dann weiterhin zu erklären, daß die Aufklärungsquote (AQ) in den Jahren vor 2008, also vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung bei über 80% lag. So betrug die AQ z.B. im Jahr 2007 84% ( http://www.polizei-nrw.de/lka/stepone/data/downloads/08/01/00/kriminalitaetsentwicklung_pks_nrw_2007.pdf , S. 58) gegenüber 76,9% und 77,3% in den Jahren 2008 und 2009?

Mit freundlichen Grüßen,
Claus Palm

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Antwort von
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Fragestellung 1:

"Die 130 weiteren nicht aufgeklärten Fälle, die in Ihrer Pressemitteilung vom 01.03.2011 ( http://www.im.nrw.de/pm/010311_1920.html ) keine Erwähnung finden, wirken auf mich doch etwas aus dem Hut gezaubert.

Welcher Grund könnte dafür vorgelegen haben, diese Zahlen in Ihrer Pressemitteilung zu verschweigen, obwohl sie doch Ihre Argumentation für die Vorratsdatenspeicherung gestützt hätten? Sicherlich können Sie diese Zahlen auch belegen?"

Die Angabe von 139 nicht aufgeklärten Fällen des Besitzes, der Beschaffung und Verbreitung von Kinderpornografie bezog sich nur auf ein einziges diesbezüglich genutztes Netzwerk im Internet. Ausweislich der zwischenzeitlich vorliegenden Jahresstatistik der Zentralen Internetrecherche des Landeskriminalamts NRW (ZIR) traten zu der in der Presseerklärung verlautbarten Anzahl weitere 130 gleichgelagerte Fälle hinzu, die in weiteren Netzwerken durch die ZIR festgestellt wurden und mangels entsprechend gespeicherter Verbindungsdaten nicht aufgeklärt werden konnten.

Fragestellung 2:

"Obwohl Sie in Ihrer Antwort schreiben "Der mit der Anfrage dargestellte Rückschluss von der AQ der mit Sonderkennung "Tatmittel Internet"

erfassten Delikte zu Fragen der Notwendigkeit einer Mindestspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten beim jeweiligen Anbieter führt insoweit zu unrichtigen Ergebnissen", ist in der mittlerweile erschienenen Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 2010 ( http://www.polizei.nrw.de/stepstone/data/downloads/b5/37/91/pksbericht2010.pdf ) auf Seite 71 zum "Tatmittel Internet" nachzulesen:

"Der Rückgang der Aufklärungsquote wird u.a. auf die Weigerung der meisten Internet-Provider zur Beantwortung polizeilicher Bestandsdatenabfragen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 zur Vorratsdatenspeicherung zurückgeführt".

Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?"

Wie ich bereits mit der Antwort vom 18.03.2011 (Bezug zu 2) dargestellt habe, lässt sich eine direkte Wechselwirkung zwischen der Entwicklung der AQ und den nach Urteil des BVerfG entstandenen Ermittlungsbeschränkungen allgemein für die unter der Sonderkennung "Tatmittel Internet" erfassten Delikte nicht feststellen. Die Darstellung, der Rückgang der Aufklärungsquote sei unter anderem auf die Weigerung der meisten Internet-Provider zur Beantwortung polizeilicher Bestandsdatenabfragen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung zurück zu führen, ist nicht falsch, sondern bezieht sich vielmehr auf eben die Straftatengruppen, deren Aufklärung aufgrund der Tatbegehung in hohem Maße von verfügbaren Verkehrsdaten abhängig ist. Die Darstellungen stehen insoweit nicht im Widerspruch, da der Wegfall der Mindestspeicherfrist für Telekommunikationsverkehrsdaten zumindest anteilig mitursächlich für die rückläufige Aufklärungsquote der unter der Sonderkennung "Tatmittel Internet" erfassten Delikte ist. Eine direkte Korrelation ist dabei jedoch nicht zwingend gegeben.

Fragestellung 3:

"Wie ist dann weiterhin zu erklären, daß die Aufklärungsquote (AQ) in den Jahren vor 2008, also vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung bei über 80% lag. So betrug die AQ z.B. im Jahr 2007 84%
(http://www.polizei-nrw.de/lka/stepstone/Data/downloads/08/01/00/kriminalitaetsentwicklung_pks_nrw_2007.pdf ,S. 58) gegenüber 76,9% und 77,3% in den Jahren 2008 und 2009?"

Siehe Antwort zu Frage 2.

Christiane Kramer

Landtagsbüro: Ralf Jäger

MdL / Minister | SPD-Landtagsfraktion