
(...) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass es sich bei Art. 12a GG um eine Sonderregel gegenüber dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz handelt. Somit ist deutlich, dass sich nicht um eine "Deklaration" handelt, sondern um eine Bestimmung, deren Verfassungskonformität durch das höchste deutsche Gericht festgestellt worden ist. (...)