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Frage von Ulrich S. •

Frage an Ralf Jäger von Ulrich S. bezüglich Recht

In anderen Städten werden Rockergruppierungen verboten. In Duisburg wird auf offener Straße geschossen und Handgranaten geworfen.

Warum gab es in Duisburg bisher noch keine verbote?

Kümmern sie die Geschehnisse in ihrem Wahlbezirk überhaupt?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Scharfenort,

vielen Dank für Ihre Frage, Minister Jäger hat mich gebeten Ihnen folgendes zu antworten.

Die Landesregierung verfolgt mit spezifischen Bekämpfungskonzepten eine konsequente Strategie gegen kriminelle Rockergruppen. In diesem Rahmen schöpft die Polizei alle rechtlich zulässigen und taktisch sinnvoll möglichen Maßnahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr - auch in Duisburg - konsequent aus. Das zeigen nicht zuletzt Durchsuchungen und Festnahmen von Mitgliedern des Rockerclubs "Satudarah MC" am 09.04.2013.

Es gilt somit "Null Toleranz" bei der Bekämpfung der Rockerkriminalität; auch gegen geringfügige Verstöße schreitet die Polizei konsequent ein. Hierzu hat die Polizei in den vergangenen zwei Jahren landesweit folgende Maßnahmen getroffen:

· Bei 117 Treffen wurden Kontrollen und Razzien gegen Rocker durchgeführt.

· Bei mehr als 10.000 Personen und über 5.000 Fahrzeugüberprüfungen wurden zahlreiche Hieb- und Stichwaffen sichergestellt.

· Bei beinahe allen Treffen oder Veranstaltungen von Rockern ist die Polizei präsent und kontrolliert die Zusammenkünfte.

Die Landesregierung duldet keine rechtsfreien Räume. Kriminellen Rockergruppierungen wird nachhaltig verdeutlicht, dass ausschließlich der Staat das Gewaltmonopol hat.

Zu Ihren speziellen Nachfragen nach Vereinsverboten gebe ich Ihnen gerne folgende Hinweise:
Ein Verbot nach dem Vereinsgesetz ist möglich, wenn Zweck oder Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Eine solche strafbare Tätigkeit des Vereins liegt nur vor, wenn sie von den Organen des Vereins angeordnet oder mit deren Wissen und Einverständnis begangen wird. Die strafbare Tätigkeit muss dabei so im Vordergrund stehen und dem Verein unmittelbar so zuzuordnen sein, dass sie dem Verein das Gepräge gibt. Diese Verbotsvoraussetzungen müssen dem Verein nachzuweisen sein. Anhand der genannten Kriterien wird fortlaufend überprüft, ob die Verbotsvoraussetzungen vorliegen. Dabei kann die jeweilige Bewertung über das Vorliegen von Verbotsvoraussetzungen naturgemäß nicht vorab öffentlich gemacht werden. Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

i.A.

Christiane Kramer
Landtagsbüro: Ralf Jäger