Frage an Ralf Jäger von Norbert W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
mit Blick auf Millionen vergewaltigter Männer, die im 2. Weltkrieg an den Fronten der Welt starben, schrieben die Väter des GG: Niemand darf aufgrund seines Geschlechtes benachteiligt oder diskriminiert werden.
Einige Jahre später wurde erneut die Männerwehrpflicht eingeführt, dh. Männer mußten wieder wie bei den Nazis aufgrund ihres Geschlechtes Wehrdienst ableisten, oder eine Zwangsarbeit verrichten, Verweigerern wurde 5 Jahre Haft angedroht.
Dabei war die Einführung der Wehrpflicht durch das GG verboten und dieser im GG den gleichen Rang zukommen zu lassen wie dem Gebot der Gleichberechtigung eine juristische Spitzfindigkeit, die seines Gleichen sucht.
Meine Frage an Sie:
Wie können Verfassungsrichter argumentieren, die Männerwehrpflicht verstoße nicht gegen die Gleichberechtigung und sei auch keine Diskriminierung, wenn man auch noch bedenkt, daß dieser Dienst anfangs 2 Jahre dauerte, vom Kriegs oder Kriesenfall ganz zu schweigen.
Sicher haben Politiker eines Rechtsstaates doch eine bessere Begründung, als "Es steht im Gesetz" oder Frauen müßen Kinder kriegen, denn eine Gebärpflicht gibt es doch nicht.
freundliche Grüsse aus Herzogenrath
N.
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Frage, Minister Jäger hat mich gebeten Ihnen zu antworten.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Verhältnis von der in Art. 12a GG geregelten gesetzlichen Wehrpflicht und dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 GG. Gerne nehme ich im Folgenden dazu Stellung.
Die Einberufung in den Wehrdienst im März 2011 wurde durch Abänderung des Wehrpflichtgesetzes ausgesetzt. Art. 12a GG besteht jedoch weiterhin und der Gesetzgeber kann die verpflichtende Einberufung zum Wehrdienst jederzeit durch ein einfaches Gesetz wieder einführen.
Anders als von Ihnen beschrieben, steht Art. 12a GG jedoch nicht "tatsächlich im Widerspruch zu Art. 3 GG". Art. 12a GG stellt im Verhältnis zu Art. 3 GG eine verfassungsunmittelbare Sonderregelung dar. Dies bedeutet, dass Art. 12a GG auf der Grundlage des von Ihnen richtig beschriebenen, prinzipiellen Gleichrangs verfassungsrechtlicher Normen insoweit neben den Gleichheitsgarantien des Art. 3 GG rangiert und deren Gleichheitsgewährleistungen in Gestalt der entsprechenden Begünstigung von Frauen (Freistellung von der Wehrpflicht) modifiziert. Art. 12a GG ist somit keine Verletzung von Art. 3 GG, sondern vielmehr eine Sonderregelung, die gleichrangig neben dem Gleichberechtigungsgrundsatz steht und darauf beruht, dass die Wehrgesetzgebung weitgehend dem Einflussbereich von Art. 3 GG entzogen ist. Dies wurde so bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt und ist unter anderem an folgender Stelle nachzulesen: BVerfGE 12, 45 (52); 48, 127 (165).
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Christiane Kramer
Landtagsbüro: Ralf Jäger