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Frage von Eva F. •

Sanktionen im Integrationskurs

Welche Sanktionen sind gesetzlich möglich, wenn eine Person, die zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet wurde, sehr häufig unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt bzw. rückdatierte Attests eines Arztes vorlegt?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau F.

 

vielen Dank für Ihr Schreiben. 

 

Im Falle eines Wiederholten Fehlens von verpflichtenden Integrationskursen, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Sanktionierungen. 

In erster Linie aber, sollte geschaut werden, mit der jeweiligen Person gemeinsam die Gründe für das Fehlen festzustellen und gemeinsam eine Lösung zu finden. 

Dennoch gibt es Fälle in denen all das nicht greift und deshalb Sanktionen angewendet werden müssen. 

Zunächst kann die betreffende Person in Form einer schriftliche Verwarnung verwarnt werden, in welcher sie auf ihr Fehlverhalten hingewiesen wird und aufgefordert wird, ihr Verhalten zu ändern. Weiter gibt es die Möglichkeiten in Form von Bußgeldern oder Leistungskürzungen die Teilnahme sicherzustellen. Auch kann es eine Verlängerung des Kurses geben. Bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen kann der Integrationskurs verlängert werden, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Inhalte und Fähigkeiten angemessen erlernt werden.

Letztendlich ist das Menschen mittels Integrationskursen notwendiges Wissen zu vermitteln. So soll Ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Einstieg in die Berufswelt oder auch die Selbstständigkeit ermöglicht werden. 

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anwendung von Sanktionen in der Regel schrittweise erfolgt und von der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes abhängt.

Wie bereits anfangs erwähnt sollte aber immer zunächst versucht werden, gemeinsam eine Lösung zu finden, ohne Maßnahmen ergreifen zu müssen. 

 

MIt freundlichen Grüßen, 

 

Rainer Semet

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