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Petra Nicolaisen
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Sehr geehrte Frau H.,

vielen Dank für die Frage von Amnesty International Deutschland e. V. im Rahmen einer Kampagne.

Dem von Ihnen angeführten Link (https://www.amnesty.de/allgemein/kampagnen/unscan-my-face-behalte-dein-gesicht) zufolge, fordert Amnesty International e.V. „ein Verbot der Herstellung, des Einsatzes und Exports von Gesichtserkennungstechnologie in Deutschland, der EU und weltweit.“.

Hintergrund der Kampagne sind nach Angaben von Amnesty International „aktuell[e] Verhandlungen zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz („EU AI Act“)“. Gemeint ist anscheinend der nachfolgende Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (Gesetz über Künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union „COM 2021) 206 final“ mit der Verfahrensnummer 2021/0106/COD (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021PC0206 und https://eur-lex.europa.eu/procedure/DE/2021_106).

Der vorbezeichnete Vorschlag enthält auch Regelungen, die bestimmte KI-Anwendungen beziehungsweise „Praktiken im Bereich der künstlichen Intelligenz“ umfassen, die gänzlich verboten werden sollen, darunter „die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken“ (einschließlich Ausnahmen und zu berücksichtigenden Auflagen).

Während Technologien zur Gesichtserkennung die bestehende Videoüberwachung in vielen Einsatzbereichen für die öffentliche Sicherheit voraussichtlich verbessern oder ergänzen könnten, gibt es – angesichts der möglichen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe – Vorbehalte und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nutzung.

Auch wenn die Technologien präziser werden, mehrere Systeme nutzen, um die Sicherheit zu erhöhen und die manuelle Auswertung durch Menschen zunehmend einbinden, gehen viele Technologien – durch automatisierte, massenhafte und zeitgleiche Verarbeitung und Auswertung der Daten – weiter als die bestehenden Formen der Videoüberwachung.

Bereits für den Einsatz von Videoüberwachung bedarf es einer Rechtsgrundlage. Die Bundespolizei ist beispielsweise nach dem Bundespolizeigesetz befugt, Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einzusetzen, um Gefahren einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes oder einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (sowohl der Objekte selbst als auch der sich an diesen Objekten befindliche Personen) zu erkennen. In einigen Polizeigesetzen der Länder ist die Videoüberwachung an Kriminalitäts- oder Gefahrenschwerpunkten zulässig.

Wenn der Einsatz von Gesichtserkennungstechnologien grundsätzlich erwägt werden sollte, bedürfte es auf Grund der möglichen Einschränkung von Grundrechten einer sehr genauen Prüfung, Abwägung und einer umfassenden Rechtsgrundlage, die unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der unbedingten Notwendigkeit und den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer Menschen geeignet wäre, mithilfe dieser Technologien die Aufklärung oder Verhinderung schwerster Straftaten zu ermöglichen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehe ich jedoch – mit Blick auf den Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung –  zudem keine politische Mehrheit für eine Nutzung biometrischer Technologien. So steht im Koalitionsvertrag der aktuellen Koalition der SPD, Bündnis90/DieGrünen und der FDP unter anderem:  „[…] Wir unterstützen den europäischen AI Act. […]. Biometrische Erkennung im öffentlichen Raum sowie automatisierte staatliche Scoring Systeme durch KI sind europarechtlich auszuschließen. […] und den Einsatz von biometrischer Erfassung zu Überwachungszwecken lehnen wir ab.“.

Als Abgeordnete des Deutschen Bundestages gehört es auch zu meinen Aufgaben, die verfassungsmäßig gewährten Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der parlamentarischen Arbeit zu berücksichtigen und zu schützen. Mögliche Grundrechtseingriffe bedürfen daher zunächst einer entsprechend vorzunehmenden politischen Abwägung und eines sehr genauen und strikten Rechtsrahmens, der eine rechtssichere und verfassungskonforme Lösung ausgestaltet. Zugleich bestehen aus meiner Sicht auch Anwendungsszenarien für Gesichtserkennungstechnologien, die der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger dienen und deren Einsatz die Menschen vor Gefahren beschützen könnte. Angesichts der sich weiterentwickelnden Technologien ist eine grundrechtskonforme Ausgestaltung für bestimmte Einsatzzwecke aus meiner Sicht sicherlich vorstellbar.

Aus diesem Grund ist meines Erachtens ein grundsätzliches Verbot der Herstellung beziehungsweise Entwicklung und des Einsatzes dieser Technologien kritisch zu bewerten, wenngleich ein denkbarer Einsatz einen wohlbedachten und rechtssicheren Umgang mit den Technologien und ihren Auswirkungen erfordert. Ich möchte jedoch auch nicht unerwähnt lassen, dass ein Verbot oder die Einschränkung der Herstellung dieser technologischen Lösungen zwangsläufig im Bedarfsfall die Abhängigkeit von Entwicklern aus dem außereuropäischen Ausland erhöhen würde, deren Ansprüche an Datenschutz, Sicherheit und eine grundrechtskonforme Ausgestaltung tendenziell geringer ausfallen dürfte.

Mit freundlichen Grüßen
Petra Nicolaisen

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