Unterstützen Sie ein wirkungsvolles Informationsreiheitsgesetz (IFG) in dem die zivilie Gesellschaft (das sind Ihre Wähler) Einsicht in das institutionelle Handeln und Daten bekommen?
Sehr geehrte Frau Guttenberger,
noch immer ist es ein enormer Akt, der viel Durchhaltevermögen und Penetranz erfordert, um Daten von Behörden zu bekommen die Ihren Wählern einen ernormen Nutzen darstellen würde.
Als Beispiel kann ich die zur Verfügung Stellung von Standorten von Defibrillatoren nennen. Diese werden in proprotäre (also "geheime" bzw. nichtöffentliche) Formaten unter anderem bei Defikataster hinterlegt. Ein anderes Beispiel wären die Standorte der Hydranten, die der Feuerwehr auch in propritären Formaten zur Verfügung gestellt werden.
Gehen die Hersteller der Anwendungen pleite oder entscheiden sich aus anderen Gründen ihre Dienste nicht mehr bereit zu stellen, sind diese Daten verloren.
Ein wirkungsvolles IFG wäre in Bayern ein Katalysator der diese Daten an die richtigen Stellen bringen würde von dem jeder etwas hat. Auch Sie nutzen und freuen sich bestimmt über Dienste wie Wikipedia, OSM und andere. Oft nutzen Sie diese Dienste ohne darüber Kenntnis zu haben. MfG
Sehr geehrter Herr M.,
dem Informationsrecht und -interesse der Bürgerinnen und Bürger wird im Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) bereits umfassend Rechnung getragen. Die mit dem Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern zum 30. Dezember 2015 in Kraft getretene, heute in Art. 39 BayDSG verankerte Gewährleistung eines allgemeinen Informationszugangsrechts stärkt die Transparenz öffentlicher Verwaltung und damit die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger. Die Bürgerinnen und Bürger verfügen somit gegenüber öffentlichen Stellen des Freistaates und der Kommunen bereits nach geltender Rechtslage über das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten. Sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, das auf wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch auf ideellen Gründen beruhen kann, und keine Ausschlussgründe vorliegen, besteht ein allgemeines Informationszugangsrecht.
Dieser Anspruch umfasst nicht nur ein Recht auf eine Auskunftserteilung in der Form einer Informationsmitteilung durch die Behörde, sondern auch in Form der Akteneinsicht oder auch durch die Übersendung von Kopien.
Der Erlass eines Bayerischen Informationsfreiheitsgesetzes würde für die Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem in Art. 39 BayDSG kodifizierten Auskunftsanspruch somit keinen Mehrwert bieten. Die Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetze auf Bundes- und Länderebene sehen allesamt Ausnahmebestimmungen vor, mit denen bestimmte Auskünfte verweigert werden können. Entsprechende Ausnahmebestimmungen zum Schutz wichtiger Rechtsgüter müsste auch ein Bayerisches Informationsfreiheitsgesetz bereithalten, so dass ein völlig voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nicht begründbar wäre. Zudem relativieren diese Gesetze durchgängig den Schutz personenbezogener Daten der Bürgerinnen und Bürger. Häufig enthalten sie auch Vorschriften, die in der Sache einen unnötigen Verwaltungsmehraufwand mit sich bringen. Genau diese Nachteile vermeidet das Recht auf Auskunft in Art. 39 BayDSG, während es gleichzeitig gewährleistet, dass dem Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger in angemessener Weise Rechnung getragen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Guttenberger, MdL