(...) es ist ein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Dabei knüpft die EBO bei der Zulassung von Ausnahmen an das Vorliegen besonderer Verhältnisse an; damit soll im Bereich des Verkehrsträgers Schiene, bei dem naturgemäß eine enge Systemverknüpfung von Infrastruktur und rollendem Material besteht, bei Bedarf auf besondere Umstände angemessen eingegangen werden können. Sofern die Ausnahmen nicht gegen die Regeln für die Einheitlichkeit im Eisenbahnwesen verstoßen und mit entsprechenden Verfahren und Maßgaben die Sicherheit für die Reisenden und den Betrieb gewährleistet wird, kann ein Antrag auf Zulassung nicht ablehnend beschieden werden. (...)
Sehr geehrter Herr Lanz,
(...) Zu beachten ist, dass die Verkehrssicherheit immer dann beeinträchtigt ist, wenn durch Steigerung der normalen vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr der Eintritt einer konkreten Gefahr für andere wahrscheinlicher wird. Dies kann in den von Ihnen genannten Fällen, insbesondere durch schwenkende Fahnen, durchaus zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen. (...)
Sehr geehrter Herr Zinser,
(...) Für die bautechnische Gestaltung des Projekts Stuttgart 21 sind neben den Gesetzen und Verordnungen die anerkannten Regeln der Technik sowie die durch das EBA festgelegten Technischen Baubestimmungen (ELTB) zu beachten. Dies umfasst nicht nur Vorschriften für Eisenbahntunnel, sondern auch solche für unterirdische Verkehrsstationen. (...)
(...) Die Strecke 4861 (Anbindung des Flughafens Stuttgart) wurde seinerzeit für einen artreinen Betrieb mit Stadtschnellbahnfahrzeugen geplant und gebaut. Daher konnten die gemäß * 10 Abs. (...)