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Peter Ramsauer
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Frage von Helmut E. •

Frage an Peter Ramsauer von Helmut E. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Ramsauer!

Vereine, die anlässlich der Bundesliga-Meisterschaft einen Auto-Korso durchführen, melden diesen vorher bei der Strassenverkehrsbehörde an und führen diesen dann entsprechend den erteilten Auflagen unter den Augen der Polizei durch.
"Wilde" Auto-Korsos anlässlich der Fussball-Weltmeisterschaft werden, wie allenthalben während der Fussball-Weltmeisterschaft in Medienbildern zu sehen ist, ohne Anmeldung "einfach so" durchgeführt. Entsprechend "wild" geht es dabei dann auch zu, wenn enthemmte Fussball-Fans sich während der Autofahrt aus dem Schiebedach oder dem Fenster lehnen und noch "wild" mit Fahnen um sich fuchteln und sich und andere dabei erheblich gefährden. Reichen die staatlichen Sanktionsmassnahmen im Straf- und Ordnungswidrigkeiten Recht dafür Ihrer Meinung aus oder sollten diese verschärft werden?

Mit besten Dank im voraus für Ihre Antwort und freundlichen Grüssen

Helmut Epple

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Epple,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26.06.2010, in der Sie auf Gefahren durch Auto-Korsos diverser Fußball-Fans aufmerksam machen. Zunächst bitte ich um Ihr Verständnis, dass eine Beantwortung leider erst heute möglich wurde.

Die Grundregeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) legen fest, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, vgl. * 1 Abs. 2 StVO. So ist z. B. das Schmücken von Fahrzeugen durchaus zulässig, solange die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Fahnen müssen natürlich ausreichend befestigt sein und dürfen nicht die Sicht des Fahrers behindern. Auch dürfen sie nicht derart über den Umriss des Fahrzeugs hinausragen, dass sie eine Gefahr für Andere darstellen.

Nach * 23 Abs. 1 StVO ist der Fahrzeugführer zudem für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich. Zu beachten ist, dass die Verkehrssicherheit immer dann beeinträchtigt ist, wenn durch Steigerung der normalen vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr der Eintritt einer konkreten Gefahr für andere wahrscheinlicher wird. Dies kann in den von Ihnen genannten Fällen, insbesondere durch schwenkende Fahnen, durchaus zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen.

In diesem Zusammenhang bitte ich zu beachten, dass Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs aufgrund der im Grundgesetz vorgenommenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nicht der Weisung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegt.

Ich darf Sie daher bitten, konkrete Einzelfälle und Beschwerden der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vor Ort vorzutragen.

Sehr geehrter Herr Epple, auch wenn die Aktualität der Fußball- WM derzeit nicht mehr gegeben ist, kann es andere Anlässe geben, bei der Sie auf meine Antwort zurückgreifen können.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Peter Ramsauer

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