
(...) Wenn allerdings tatsächlich nachgewiesen ist, dass nur durch die entsprechende Schutzkleidung die Entstehung von Tumoren verhindert werden kann, könnten die Betroffenen gemäß § 33 SGB V gegenüber ihrer Krankenversicherung anführen, dass der Anteil der Krankenbehandlung beim Einsatz dieser Produkte überwiegt. Man könnte dann im Einzelfall unter Einbeziehung des Medizinischen-Dienstes der Krankenkassen die Voraussetzungen prüfen (eine Einzelfallprüfung durch die Krankenkasse ist immer gegeben). (...)