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Patrick Schnieder
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Frage von Katja O. •

wie stehen Sie zum Nato-Truppenstatut bezüglich des "Tötungsdeliktes" auf der Wittlicher Kirmes 2023, bzw. dem Urteil der US-Mil.Justiz? Inwiefern setzen Sie sich für eine Änderung ein?

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Sehr geehrte Frau O.

das NATO-Truppenstatut (NTS) sieht in Bezug auf die Strafverfolgung eine geteilte Zuständigkeit zwischen dem Entsendestaat und dem Gaststaat vor. Macht sich ein Angehöriger von Streitkräften der NATO-Mitgliedstaaten außerhalb seines Dienstes oder gegen das Recht des Gaststaates strafbar, hat grundsätzlich der Gaststaat das Strafverfolgungsrecht (Artikel VII Abs. 3 NTS). Nach Artikel VII Abs. Buchstabe c NTS kann der Gaststaat auf die Wahrnehmung seines Vorrechts auf Ausübung der Gerichtsbarkeit im Einzelfall verzichten. Neben diesem Verzicht auf das Vorrecht im Einzelfall sieht das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZANTS) die Möglichkeit des Verzichts in allgemeiner Form vor (Artikel 19 ZANTS), von dem Deutschland gegenüber den USA Gebrauch gemacht hat. Das Zusatzabkommen sieht zugleich jedoch die Möglichkeit vor, von diesem allgemeinen Verzicht im Einzelfall zurückzutreten, wenn es sich um besonders schwerwiegende Straftaten handelt oder ein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (Artikel 19 Abs. 3 ZANTS). 

Mit Blick auf die schreckliche Tat in Wittlich im August 2023 bleibt festzuhalten, dass den deutschen Strafverfolgungsbehörden nach dem ZANTS die Möglichkeit gegeben war, das Strafverfahren selbst fortzuführen. Sie haben von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, da sie aufgrund der Erfahrungen mit den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden in der Vergangenheit keine Zweifel hatten, dass das US-amerikanische Strafverfahren ebenso wie ein deutsches Strafverfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt wird. Ich kann sehr gut nachvollziehen, dass insbesondere die Familie sowie Freunde und Bekannte des Opfers angesichts der Verfahrensführung des US-Militärgerichts wütend sind, große Ungerechtigkeit empfinden und sich wünschen, dass die deutschen Behörden das Verfahren fortgeführt hätten. Dass dies nicht geschehen ist, liegt jedoch - wie zuvor beschrieben - nicht an den Regelungen des Truppenstatus, sondern an der Entscheidung der deutschen Strafverfolgungsbehörden. 

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Schnieder  

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