Frage an Patrick Schnieder von Leon L. bezüglich Gesundheit
Guten Tag Herr Schnieder,
haben Sie für oder gegen das neue Infektionsschutzgesetz gestimmt und wie begründen Sie ihre Wahl?
Sehr geehrter Herr Lender,
Ich habe dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz zugestimmt und erkläre gerne, warum ich das Gesetz für sinnvoll erachte.
Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz werden unter anderem Impfprogramme vorbereitet und Testmöglichkeiten verbessert. So stehen Tests und Schutzimpfungen fortan beispielsweise auch Nichtversicherten zur Verfügung und veterinär- und zahnmedizinische Laborkapazitäten können nun ebenfalls für die Auswertung von Corona-Tests genutzt werden, sofern die dortige Diagnostik den Qualitätsanforderungen humanmedizinischer Untersuchungen entspricht. Desweiteren wird der Entschädigungsanspruch von Eltern, die aufgrund coronabedingter Kita- und Schulschließungen einen Verdienstausfall erleiden, bis zum 31. März verlängert.
Zugleich beinhaltet das Gesetz eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes. Der Hintergrund der Neuregelung ist Folgender: Das Infektionsschutzgesetz gestattet u.a. der Bundesregierung und den Landesregierungen notwendige Schutzmaßnahmen auch durch Rechtsverordnungen auf den Weg zu bringen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. In den vergangenen Wochen und Monaten ist deutlich geworden, dass das Infektionsschutzgesetz in seiner jetzigen Fassung den Anforderungen der Pandemiebekämpfung im Jahr 2020 nicht in Gänze gerecht wird. Eine Pandemie der Dauer und des Ausmaßes der Corona-Pandemie war bislang, abgesehen von der Spanischen Grippe vor 100 Jahren mit Millionen Toten mangels geeigneter Schutzmaßnahmen, nicht bekannt. Dies gilt umso mehr, da bislang weder Medikamente zur Behandlung noch ein Impfstoff zur Verfügung stehen. Daher wurde das Infektionsschutzgesetz um einen Paragrafen 28a erweitert, der den gesetzlichen Rahmen an die Corona-Pandemie anpasst. Konkret werden in dem neuen Paragrafen Schutzmaßnahmen aufgelistet, die Bund und Länder im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Virus anordnen können. Die bislang ergriffenen Schutzmaßnahmen, wie Kontakt- und Reisebeschränkungen, Maskenpflicht oder die Beschränkung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen, benötigen angesichts der länger andauernden Pandemielage eine gesetzliche Klarstellung in Hinblick auf ihre Dauer, Reichweite und Intensität. So müssen die Bundesländer angeordnete Schutzmaßnahmen künftig begründen und zeitlich befristen. Das ist notwendig, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1. GG zu entsprechen. Die Neuregelung sieht dabei explizit nicht vor, die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten nach § § 28 ff IfsG auszuweiten, sondern präzisiert die Vorschriften. Das Parlament gibt nun grundsätzlich vor, welche Maßnahmen überhaupt getroffen werden dürfen und welche nicht. Die Schutzmaßnahmen, die der neue § 28a IfSG enthält, gehen somit nicht über die Einschränkungen hinaus, die die Bundesländer zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Rechtsverordnungen bereits beschlossen haben.
Zudem wird mit dem Gesetz festgelegt, dass die Schutzmaßnahmen nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angeordnet werden dürfen. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite kann ausschließlich durch den Bundestag festgestellt werden. Derzeit liegt ein derartiger Beschluss – befristet bis zum 31. März 2021 – vor. Der Bundestag kann diesen Beschluss und damit die epidemische Lage nationaler Tragweite jederzeit aufheben. Das Gesetz stellt somit sicher, dass das Parlament jederzeit Herr des Verfahrens bleibt. Der Vorwurf mancher Kritiker, dass mit der Neuregelung die Grundrechte außer Kraft gesetzt werden, ist vor diesem Hintergrund absurd. Die Neuregelung präzisiert lediglich den bereits bestehenden Rechtsrahmen.
Für verbleibende Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Schnieder