Frage an Patrick Schnieder von Marco H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Schnieder,
ich habe von dem Gesetzentwurf zur "Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität" gehört.
U.a. soll das sog. Telemediengesetz geändert werden. In dem Entwurf findet sich unter Artikel 5 "Änderung des Telemediengesetzes" folgender Passus:
§15b Abs. 3 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und Zugangsdaten:
"Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich, vollständig und unverändert zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. [ Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben
die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren." ]
Wie ist vor allem der in Klammern gesetzte Absatz zu verstehen? Könnten Sie das bitte näher erläutern?
Danke.
Sehr geehrter Herr Heit,
bezugnehmend auf Ihre Frage zur geplanten Änderung des Telemediengesetzes lässt sich der geplante § 15b Abs. 3 TMG wie folgt erläutern:
Der betreffende Paragraph liest sich in Zusammenhang mit der vorherigen Norm, § 15a TMG, welcher das Auskunftsverfahren für Bestands- und Nutzungsdaten, jedoch nicht für Passwörter und vergleichbare Daten regelt.
§ 15b regelt die Ausnahme, nämlich die Übermittlung von Passwörtern und anderen Zugangsdaten von Telemediendienstbetreibern an die in § 15b Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Behörden. Zu beachten ist, dass dies nur unter den sehr engen Voraussetzungen des Vorliegens einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung, die die Erhebung der Daten entweder zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten nach § 100b Abs. 2 StPO (wie Hochverrat, Mord etc.) oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes, gestattet ist.
Sie baten speziell um Auskunft bezüglich Abs. 3 der geplanten Norm. Diese schreibt im Wesentlichen vor, dass die geschäftsmäßigen Betreiber von Telemediendiensten, im Falle des Vorliegens der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen, die entsprechenden Daten in aller Vollständigkeit unverzüglich an die jeweilige Behörde zu übermitteln hat. Gegenüber dem Betroffenen, dessen Daten übermittelt werden, sowie gegenüber Dritten muss Stillschweigen bewahrt werden. Dies dient dem Zweck der Vorschrift, die Strafverfolgung bei hinreichender Verdachtslage zu erleichtern. Würde der Betroffene über die Datenübermittlung informiert, wäre er „gewarnt“ und das Ziel der Gefahrenabwehr liefe leer.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und den Inhalt der Vorschrift etwas näher bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Schnieder