(...) Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes setzt allerdings auch voraus, dass der Arbeitslose alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Wenn ein Arbeitsloser also der Agentur für Arbeit gegenüber äußert, dass er entweder keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr sucht und /oder der Agentur für Arbeit für eine Vermittlung nicht mehr zur Verfügung steht, ist er nicht mehr arbeitslos im Sinne des Gesetzes und hat somit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (...)
(...) Das von Ihnen beschriebene Beispiel könnte die Voraussetzungen für eine sogenannte Einstiegsqualifizierung (EQ) erfüllen, ein Langzeitpraktikum von mindestens 6 und höchstens 12 Monaten Dauer. Die EQ ist eine Förderung der Bundesagentur für Arbeit mit dem Ziel, durch praktische Erfahrungen jungen Menschen den Einstieg in das Berufs- und Arbeitsleben zu ermöglichen. Während einer EQ erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Vergütung von maximal 212 Euro monatlich, den er an den Teilnehmer auszahlt. (...)
(...) Es hat sich insgesamt betrachtet für alle Seiten bewährt. Für eine Änderung des bestehenden Systems der Mitgliedschaft in der Handels- oder Handwerkskammer sehe ich zudem im Deutschen Bundestag keine Mehrheit. (...)
(...) vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Kredit- und Bürgschaftsprogramm des Bundes bietet für alle Betriebsgrößen Unterstützung. Bei kleineren Betrieben ist dies häufig nicht so öffentlichkeitswirksam, doch auch ihnen wird geholfen. (...)
(...) Dennoch konnten wir für wichtige Branchen Mindestlöhne durchsetzen. Unser Ziel bleibt aber ganz klar: ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. (...)
(...) vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass bei einem verantwortungsbewussten Einsatz von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung - in der Öffentlichkeit häufig als 1-Euro-Jobs bezeichnet - durch die Grundsicherungsstellen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden können. Indem Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nur für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten geschaffen werden dürfen, ist gesetzlich ausgeschlossen, dass es im Kernbereich erwerbswirtschaftlichen Handelns zu einer Verzerrung des Wettbewerbs kommen kann. (...)