
(...) Bei der Einführung der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten und bei der Festlegung der Höhe des Freibetrags orientierte sich der Gesetzgeber an der Höhe des Betrages, der nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einem unterhaltspflichtigen Ehegatten als notwendiger Selbstbehalt verbleiben sollte. Denn bei einer Unterhaltsersatzleistung - wie der Hinterbliebenenrente - kann grundsätzlich nichts anderes gelten als im Unterhaltsrecht. (...)