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Frage von Karl-Heinz S. •

Frage an Olaf Scholz von Karl-Heinz S. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Minister Scholz,

bei der Witwen-/Witwerrente wird die eigene Rente, bzw. andere Einkünfte angerechnet.
Dies finde ich ungerecht.
Tatsache ist doch, dass fixe Kosten der bisherigen Partner nach dem Tode des Ehepartners in voller Höhe weiterhin anfallen (Miete, Heizung, Tageszeitung, Versicherungen, etc.)
Es würde doch der SPD bei der Bundestagswahl sehr viele Stimmen bringen, wenn Sie dazu
beitragen würden, diese Ungerechtigkeit zu beseitigen und künftig auf eine derartige Anrechnung verzichten. Wie sind Ihre Gedanken zu diesem Problem?

Mit freundlichen Grüssen
Karl-Heinz Schramm

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schramm,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Hinterbliebenenrente mit Einkommensanrechnung liegt die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten zugrunde. Nach dem Tod eines Ehegatten tritt an die Stelle des Unterhalts, den der verstorbene Ehegatte nicht mehr erbringen kann, die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Entsprechend wird wie bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs vor dem Tode auch bei der Witwenversorgung eigenes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt. Verfügt also der überlebende Ehegatte über ein ins Gewicht fallendes eigenes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, ruht die Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung teilweise oder auch in voller Höhe.

Bei der Einführung der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten und bei der Festlegung der Höhe des Freibetrags orientierte sich der Gesetzgeber an der Höhe des Betrages, der nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einem unterhaltspflichtigen Ehegatten als notwendiger Selbstbehalt verbleiben sollte. Denn bei einer Unterhaltsersatzleistung - wie der Hinterbliebenenrente - kann grundsätzlich nichts anderes gelten als im Unterhaltsrecht.

Eigene Erwerbs-, Erwerbsersatz- sowie Vermögenseinkommen werden nur insoweit bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigt, als sie über dem Freibetrag liegen. Dabei ist der Freibetrag keine starre und willkürliche Größe. Er ist an den aktuellen Rentenwert angebunden. So ist ein Gleichklang der Erhöhung des Freibetrags mit der Erhöhung der Einkommen und Renten sichergestellt.

Weitere Fragen zu meinem Aufgabengebiet als Bundesminister für Arbeit und Soziales richten Sie bitte mit Ihrer vollständigen Anschrift direkt an das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstr. 49
10117 Berlin
E-Mail: info@bmas.bund.de .

Oder Sie nutzen das Kontaktformular auf der Internetseite des Ministeriums unter http://www.bmas.de . Bei vielen Fragen kann auch das Bürgertelefon des Ministeriums weiterhelfen, die Telefonnummern finden Sie ebenfalls unter http://www.bmas.de .

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Scholz

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