Frage an Nils Schmid von Peter W. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Schmid,
Sie stellen die Forderung auf nach billigen Wohnraum. Auch ich bin der Meinung, dass Wohnraum im Ballungsraum Stuttgart überteuert ist und habe gehandelt. Leider kann man an nicht Familienangehörige unter dem Mietspiegel nicht vermieten, da sonst das Finanzamt die Werbungskosten nicht zu 100% anerkennt. Diese Kosten bleiben aber immer 100% für den Vermieter. Nur gemeinsam, Politik und Bürger schaffen wir günstigen Wohnraum. Was gedenken Sie seitens der Politik dafür zu tun, dass mehr sozial engagierte Vermieter günstigen Wohnraum zur Verfügung stellen und bei der Miete auf den letzten möglichen Euro verzichten?
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Frage zu einem wirklich drängenden Thema! Herr Schmid hat mich gebeten Ihnen zu antworten.
Die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für alle Menschen ist eine äußerst wichtige Aufgabe der Politik für die kommenden Jahre. In erster Linie muss dafür neuer Wohnraum vor allem in den Ballungsräumen im unteren und mittleren Preissegment gebaut werden. Neben der Direktförderung für den sozialen Wohnungsbau wird dafür im Moment auf Bundesebene eine Sonderabschreibung für die steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus eingeführt. Diese Initiative für bezahlbares Wohnen wurde von der Landesregierung (und namentlich von Herrn Schmid) maßgeblich vorangebracht und unterstützt.
Zum konkret von Ihnen angesprochenen Problem der Vermietung unter der Mietspiegelmiete weise ich auf § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes hin. Danach ist eine Kürzung von Werbungskosten nur dann vorzunehmen, wenn die tatsächlich vereinnahmte Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Ob der Mieter Angehöriger des Vermieters ist, spielt dabei keine Rolle. Die Regelung verdrängt die Möglichkeit, über die steuerliche Abzugsfähigkeit der damit zusammenhängenden Kosten den Staat und damit die Allgemeinheit möglichst weitgehend an diesen Kosten zu beteiligen. Die Regelung in § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes soll daher Gestaltungen vermeiden und Rechtssicherheit schaffen. Liegt die Miete über dieser Grenze, werden die Werbungskosten dagegen grundsätzlich nicht gekürzt. Es gibt folglich bereits im geltenden Einkommensteuerrecht ausreichend Luft für sozial engagierte Vermieter, ohne dass diese sofort eine Kürzung der Werbungskosten riskieren.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Wechsler
(wiss. Mitarbeiter)