
Mehrere Paragraphen wurden neugefasst und klarifiziert, um eine eventuelle Aberkennung einer Elternschaft bei Geschlechtsänderung klar auszuschließen.
Michael Hackl https://www.foto-hackl.de/
Mehrere Paragraphen wurden neugefasst und klarifiziert, um eine eventuelle Aberkennung einer Elternschaft bei Geschlechtsänderung klar auszuschließen.
Eine isolierte Änderung des Vornamens - ohne Änderung des Geschlechtseintrags - soll nach den Vorschriften des SBGG nicht möglich sein.
Die dreimonatige Frist ist keine unnötige Wartezeit, sondern angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung eine zumutbare und begründete Frist.
Die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr.
Die dreimonatige Frist ist angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung begründet und zumutbar. Die Datenweitergabe ist kein Bestandteil des Gesetzes.
Grundsätzlich unterliegt dem geltenden Recht zufolge die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört.