Wie setzen Sie sich dafür ein, dass nicht-deutschen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nicht vom Selbstbestimmungsgesetz ausgeschlossen werden?
Sehr geehrte Frau Bauer, geschlechtliche Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht, also unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus! Was tun sie dafür, dieses Menschenrecht zu gewährleisten?
Sehr geehrte Frau A.
grundsätzlich unterliegt dem geltenden Recht zufolge die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Das SBGG findet daher Anwendung für Deusche, für Staatenlose oder heimatlose Ausländer mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sowie für Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Inland, da das Internationale Privatrecht sie insoweit wie Deutsche behandelt, also deutsches Recht zur Anwendung beruft. Die entsprechenden Bestimmungen können sie ab Seite 7 des angehängten Gesetzesentwurfes (Drucksache 20/9049) entnehmen.