Setzen Sie sich bei den Verhandlungen zum SBGG dafür ein, dass TIN*-Personen nicht unter Generalverdacht gestellt und/oder durch Datenübermittlung an diverse Sicherheitsbehörden gefährdet werden?
Sehr geehrte Frau. L.
die Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden ist durch Verhandlungen innerhalb des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses inzwischen kein Bestandteil des Gesetzes mehr. Über den Sinn oder Unsinn der Datenübermittlung kann man hierbei geteilter Meinung sein, ich verwehre mich aber gegen den Vorwurf, dass dies TIN*-Personen einen Generalverdacht ausgesetzt hätte. Ein Name und ein Geschlecht ist ein essenzielles Persönlichkeitsmerkmal, für Sicherheitsbehörden sollten Namens- und Geschlechtsänderungen deshalb grundsätzlich nachvollziehbar sein, um so etwaige Ermittlungen nicht zu verzögern oder gefährden. Dies sollte aber obgleich der Gründe generell bei jedweder Namensänderung gelten. Da der entsprechende Paragraph zu unterschiedlichen Regelungen insbesondere im Vergleich zu sonstigen Namensänderungen geführt hätte, wurde er gestrichen.