Ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Verlustverrechnung bei Termingeschäften) gegen die Verfassung verstößt, muss und kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Frage von Heinz J. • 27.03.2024
Antwort von Michael Schrodi SPD • 02.04.2024
Frage von Manfred K. • 25.03.2024
Antwort ausstehend von Michael Schrodi SPD
Frage von Chris M. • 24.03.2024
Antwort von Michael Schrodi SPD • 02.04.2024
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bleibt geltendes Recht.
Frage von Martin R. • 09.03.2024
Antwort von Michael Schrodi SPD • 13.05.2024
Die SPD setzt sich dafür ein, dass alle Generationen von einem gerechten und stabilen Rentensystem profitieren können – heute wie auch in Zukunft.
Frage von Bernhard G. • 22.02.2024
Antwort von Michael Schrodi SPD • 02.04.2024
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG soll das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen begrenzen.
Frage von Matthias P. • 28.01.2024
Antwort von Michael Schrodi SPD • 11.06.2024
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Förderprogramm KfW 442 „Solarstrom für Elektrofahrzeuge“ im Jahr 2024 nicht fortgesetzt werden kann. In Folge der jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Schuldenbremse und der dadurch notwendig gewordenen Haushaltskonsolidierung stehen für dieses Programm aktuell keine Mittel zur Verfügung.