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Michael Roth
SPD
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Frage von Manfred G. •

Was halten Sie von der Festlegung der Wohnfläche für alle Beteiligten durch den Bauherrn am Ende der Bauphase?

Sehr geehrter Herr Roth,

seit Jahren ist bekannt, dass die Quadratmeterangaben in vielen Bauträgerverträgen und damit auch in Mietverträgen nicht stimmen, was zu einem falschen Kaufpreis und zu einer falschen Kostenumlage beim Käufer und Mieter führt. Seit 2019 gibt es den Vorschlag die tatsächliche Wohnfläche vom Verkäufer / Bauherrn für Grundbuchamt, Käufer, Mieter, Hausverwaltung und dessen Dienstleister für die Betriebskostenabrechnung ermitteln zu lassen. Wird die falsche Angabe im Nachhinein festgestellt, muss der Bewohner ein Recht auf Korrektur haben. Einstimmigkeit der Eigentümer darf nicht Voraussetzung sein. Warum ist das keine Lösung für Sie und ihre Partei? Eine WEG / GdWE ist keine Wohnanlage im kommunalen Wohnungsbau! Hier treffen sich Menschen nach Fertigstellung des Gebäudes, die in der Regel erstmals lernen, demokratisch eine Wohnanlage zu verwalten und zu erhalten. Wegen deren Unerfahrenheit, muss es Aufgabe der Politik sein, erkennbare Mängel vorab abzuwenden.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr G.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht zur Festlegung der Wohnfläche in Mietverträgen. Gerne nehme ich hierzu kurz Stellung.

In der Tat ist die Rechtslage nicht einheitlich: In vielen Bauverträgen findet sich in der Praxis häufig eine Toleranz von 2% bis 5% hinsichtlich der Wohnfläche, da die Festlegung meist schon vor Abschluss der Bauarbeiten erfolgt. Mieterinnen und Mieter haben hingegen erst einen Mietminderungsanspruch bei einer Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche von mindestens 10% (BGH 10.11.2012, XIII ZR 306/09). Erst wenn der Unterschied so groß ist, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Auch hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung gibt es erst ab einem Unterschied von 10% der Wohnfläche eine Korrekturmöglichkeit. Bei einer Abweichung von 20% haben Mieterinnen und Mieter darüber hinaus das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Diese Toleranzgrenzen werden so auch auf Kaufverträge angewandt.

Da es aktuell keine einheitliche Berechnungsmethode für die Wohnfläche gibt, werden von den unterschiedlichen Beteiligten oftmals verschiedene Methoden angewandt, die dann auch zu ungleichen Ergebnissen führen – meist zum Nachteil von Mieterinnen und Mietern. 

Bestehende Regelungslücken will die SPD daher schließen und auf diese Weise nachvollziehbar mehr Transparenz und Rechtsicherheit schaffen. Nur durch eine einheitliche Vorgabe kann sichergestellt werden, dass besonders unerfahrene Bewohnerinnen und Bewohner keine Nachteile erleiden.

Mit freundlichen Grüßen nach Küps

Michael Roth

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