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Michael Roth
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Frage von Carsten K. •

Warum sollen Beamte im internationalen Einsatz im Vergleich zu den im Inland tätigen Kollegen schlechter gestellt werden?

Sehr geehrter Herr Roth,
mittlerweile in dritter Fassung vorliegend und bald wahrscheinlich der vierten, versucht der Bund mit dem BBVAnpG die Rechtssprechung des BVerfG vom 4.5.2020 zur amtsangemessenen Besoldung umzusetzen. Ich sah dort auch im letzten Entwurf den Passus, das Beamte im Ausland bei dem geplanten AEZ pauschal mit Stufe eins bewertet werden sollen. Da der Eigenanteil der Miete trotz Mietzuschuss bei mir auf dem Niveau der höchsten Mietstufe WoGV liegt, frage ich mich, ob es einen anderen Grund als fiskalische Überlegungen zu so einer sachfremden Pauschaliering gibt. Warum wird nicht am Eigenanteil beim Mietzuschuss angeknüpft? Oder am Dienstsitz des entsendenden Ministeriums? Kinderbetreuungskosten knüpfen doch auch dort an. Hat da bis jetzt niemand dran gedacht oder will man das entsandte Personal beim AEZ bewusst schlechter stellen, als Beamte in jedem "Kuhdorf" (Mietstufe I)? Den mittlerweile kümmerlichen Zuschlag für den Auslandsdienst reduziert man so noch weiter.

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Sehr geehrter Herr K.,

für Ihre Frage zum Referentenentwurf für das Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz (BBVAngG) danke ich Ihnen und nehme gerne dazu Stellung.

Wie mir das Bundesministerium des Innern auf meine Nachfrage hin mitteilte, ist ein alimentativer Ergänzungszuschlag der Stufe 1 nur in den Fällen vorgesehen, in denen Beamtinnen und Beamte freiwillig und aufgrund privater Entscheidung ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen. Dies ist sachgerecht, da eine den Mietenstufen der Wohngeldverordnung vergleichbare Bezugsgröße für Gemeinden im Ausland nicht vorliegt und Folgekosten privater Entscheidungen nicht der Allgemeinheit anzulasten sind.

Das gilt jedoch ausdrücklich nicht für Beamtinnen und Beamte, die Auslandsdienstbezüge nach Paragraph 52 ff. Bundesbesoldungsgesetz erhalten. Hier wird die einschlägige Mietenstufe für Berlin als Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung zugrunde gelegt, wenn kein wohnungsbezogener Anknüpfungspunkt im Inland besteht. Sofern hingegen weiterhin eine Wohnung im Inland unterhalten wird, ist auf die letzte vor der Auslandsverwendung melderechtlich erfasste Hauptwohnung abzustellen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Bedenken damit ausräumen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Roth

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