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Michael Roth
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Frage von Viktor S. •

Hallo Hr. Roth.Beim Durchlesen ihrer Antwort entstand eine weitere Frage: Sie haben die Frage im Hinblick auf das Bürgergeld beantwortet.

Anspruch auf das Bürgergeld hat hier jemand, der einer Arbeit nachgehen kann (SGB II). In meiner Frage geht es aber um Leistungen nach SGB XII. Es geht hier also um Rentner, die in der Ukraine in Rente sind und sich hier auch in einem Rentenalter befinden. Gilt für sie die gleiche Regelung, oder greifende andere Gesetze? Für eine kurzfristige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Vielen Dank.

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Sehr geehrter Herr S.,

für Ihre Nachfrage danke ich Ihnen und nehme gerne dazu Stellung.

Jeder in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer zahlt in die Deutsche Rentenversicherung ein. Damit können auch Ausländer, wie zum Beispiel ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger, deutsche Rentenansprüche erwerben. Grundsätzlich können Rentenansprüche frühestens nach fünf Jahren Beitragszahlung in die Deutsche Rentenversicherung und dem Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Renteneintrittsalters entstehen.

Die für die jeweilige Rentenart erforderliche Mindestversicherungszeit kann auch durch Zusammenrechnung von deutschen Versicherungszeiten mit Zeiten in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, erfüllt werden. Die Ukraine ist jedoch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, so dass bei der Prüfung von Rentenansprüchen „europäische“ Regelungen nicht greifen. Auch besteht kein ratifiziertes Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine. Bei der Ukraine handelt es sich mithin rentenrechtlich um „vertragsloses Ausland“. In der Ukraine zurückgelegte Zeiten werden bei der Errechnung der Mindestversicherungszeit für eine Rente in Deutschland somit nicht berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Roth

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