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Frage von Viktor S. •

Werden Rentenbezüge in der Ukraine, auf die man hier keinen Zugriff hat, auf Leistungen nach SGB XII angerechnet?

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Sehr geehrter Herr S.,

für Ihre Frage zu zum Bürgergeld für Geflüchtete aus der Ukraine danke ich Ihnen und nehme gerne dazu Stellung.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält in Deutschland nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Es gelten insoweit für Geflüchtete aus der Ukraine die gleichen Regeln, wie für alle anderen Menschen, die in Deutschland Sozialleistungen beziehen. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird eigenes Einkommen und Vermögen nur berücksichtigt, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht. Zudem gelten verschiedene Freibeträge, d.h. dass bestimmte Summen behalten werden können. Vermögen, das gegenwärtig nicht verfügbar ist, weil es sich in der Ukraine befindet (z. B. Immobilien), wird nicht berücksichtigt. Ist erhebliches Vermögen vorhanden, das auch verfügbar ist (z. B. Kontoguthaben, Bargeld), ist dies ab einer bestimmten Summe vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen. 

Die konkreten Regelungen zu Einkommen und Vermögen, die sowohl für deutsche als auch ukrainische Bürgergeldempfänger gelten, finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Leistungen-und-Bedarfe-im-Buergergeld/einkommen-und-vermoegen.html

Mit freundlichen Grüßen

Michael Roth

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